Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(116) 
  
Benennung der Gegenstaͤnde. 
(Waaren.) 
  
Bestimmung 
vom 
Thaler, Cenener, 
Stück ꝛc. 
–——äX L 7 
1.) Den Bankbäckern passtren, zu ihrem häuslichen Ge- 
brauche, fährlich auf jede Person ihres Hauswe- 
sens, über 12 Jahre alt, 4 Scheffel Korn, und für 
jede Person von 6 bis 12 Jahren, 2 Scheffel Korn 
bankaccisfrei. 
2.) Bankbäcker auf dem Lande, welche zugleich Mehl- 
handel treiben, baben auch von dem zum Handel 
bestimmten Getreide die Bankaccise zu entrichten; 
bringen sie das Mehl in die Stadt und konnen durch 
Dorf-Acels--Zettel beweisen, daß die Bankaccise da- 
von entrichtet worden, so wird ihnen solche an der 
Kädelschen Eingangsaceise vom Mehl abgerechnet. 
C. Vom Schrot. 
Der Branntweinbrenner und Essigbrauer: 
1.) innerhalb der Viertelmeile, vom Branntwein= und 
Essigschroc, * 
2.) auferhalb der Viertelmeilille 
Anmerkung: 
r —i' 
Der elgne Zuwachs an Früchten zum Brannt- 
wein und Essig, mie dem resp. Handel und Aus. 
schank getrieben wird, ist nicht accisfrei. 
Oie oberlausitzlschen Rittergüter enteschten, bis 
zu anderwelter Bestimmung, zusammen ein besonde. 
res Geldäqusvalent und sind deshalb von dleser 
Schrotaccise frei. 
Gewehr, Schleß = und Seltengewehr 
Gewürze, a) feine: Nelken, Zimmek, Muskaten, Vanill, 
Safran. 
b) gemeine: Kuͤmmel, Anis, Korlander, Fenchel, 
Korbeeren und Lorbeerbläcter, Senf oder Moutar 
de, Kalmus, Hopfen, ' 
—.— 
— 
vom Scheffel 
vom Scheffel 
vom Thaler 
Piment, Cardemomen, Cubeben, Pfeffer, Ingber 
vom Centner Brutto 
vom Pfund Netto 
vom Centner Brutto- 
vom Pund Netto 
  
AccisabgabesAccisabgabe 
  
  
  
  
  
  
  
□ 
  
  
  
= 
□ 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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