Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

  
( 132) 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
(Waaren.) 
Bestimmung 
vom 
Thaler, Centner, 
Stück 2c. 
6 
Accisabgabe] Accisabgabe 
in der 
Stadt. 
auf den 
Dörfern. 
  
+ 
—— 
  
2.) Wegen des Schlachtens verungläckten oder unrei- 
nen Viehes, ist die Accise nur mit der Hälfte des 
Satzes, und auch nur von dem zur Speise taugli 
chen Fleische, zu entrichten. 
3.) Gast. und Schenkwirthe sfnd, wegen ihres geschlach- 
teten Vlehes, wenn sie Fleisch verspeisen oder ver- 
kaufen, den Bankschlächtern gleich zu achten. 
4.) Eine Ermäsigung der Accise zur Hälfte obiger Abga- 
ben, kann nur in dem Falle eintreten, wenn durch 
obrigkeitliches, odee sonst ameliches Zeugniß, so- 
fort glaubhaft erwiesen wird, daß durch Erkrank. 
ung oder sonstige Unglüucksfälle des Viehes, das 
Nothschlachten deffelben und der Verkauf des Flei. 
sches davon unter der gewöohnlichen Taxe, mithin 
zum Nachtheile des Bankschlächter S, nicht zu um 
geben gewesen. 
2.) Hausschlachten. 
Polnische, Ungarische, Holsteiner, Schweizer und 
andere große auskändische Ochsen 
inländische Ochsen und Kühe, auch kleineres aus- 
ländisches Rindoiee= 
Schweine, ....-... 
Kaͤlber, Hammel, Schafe, Ziegen, Boͤcke, 
Spanferkel, Saugschweine, Laͤmmer, Zickel, 
Anmerkung. 
1.) Auf dem Lande ist das Schlachten zur Hausconsum 
tlon frei, sobald aber von dem zum Hausverbrauche 
geschlachteten Viehe etwas verkauft wird, so in 
die Accise vom ganzen Viehe, den Dorf-Bank. 
Sätzen gemäß, zu entrichten. 
2.) Den Vankschlächtern auf dem Lande werden, für 
ihren häauslichen Bedarf, jährlich ein Ochse und 
zwei Schweine accisfeei gelassen. 
3.) Wenn mehrere Personen ein Stück Vieh zum Haus- 
bedarfe gemeinschaftlich schlachten, so ist darauf zu 
Khen, daß 
vom Stück 
dom Stück 
vom Stück 
vom Stück 
bom Stück 
  
s 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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