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Benennung der Gegenstände.
(Waaren.)
Bestimmung
vom
Thaler, Centner,
Stück 2c.
6
Accisabgabe] Accisabgabe
in der
Stadt.
auf den
Dörfern.
+
——
2.) Wegen des Schlachtens verungläckten oder unrei-
nen Viehes, ist die Accise nur mit der Hälfte des
Satzes, und auch nur von dem zur Speise taugli
chen Fleische, zu entrichten.
3.) Gast. und Schenkwirthe sfnd, wegen ihres geschlach-
teten Vlehes, wenn sie Fleisch verspeisen oder ver-
kaufen, den Bankschlächtern gleich zu achten.
4.) Eine Ermäsigung der Accise zur Hälfte obiger Abga-
ben, kann nur in dem Falle eintreten, wenn durch
obrigkeitliches, odee sonst ameliches Zeugniß, so-
fort glaubhaft erwiesen wird, daß durch Erkrank.
ung oder sonstige Unglüucksfälle des Viehes, das
Nothschlachten deffelben und der Verkauf des Flei.
sches davon unter der gewöohnlichen Taxe, mithin
zum Nachtheile des Bankschlächter S, nicht zu um
geben gewesen.
2.) Hausschlachten.
Polnische, Ungarische, Holsteiner, Schweizer und
andere große auskändische Ochsen
inländische Ochsen und Kühe, auch kleineres aus-
ländisches Rindoiee=
Schweine, ....-...
Kaͤlber, Hammel, Schafe, Ziegen, Boͤcke,
Spanferkel, Saugschweine, Laͤmmer, Zickel,
Anmerkung.
1.) Auf dem Lande ist das Schlachten zur Hausconsum
tlon frei, sobald aber von dem zum Hausverbrauche
geschlachteten Viehe etwas verkauft wird, so in
die Accise vom ganzen Viehe, den Dorf-Bank.
Sätzen gemäß, zu entrichten.
2.) Den Vankschlächtern auf dem Lande werden, für
ihren häauslichen Bedarf, jährlich ein Ochse und
zwei Schweine accisfeei gelassen.
3.) Wenn mehrere Personen ein Stück Vieh zum Haus-
bedarfe gemeinschaftlich schlachten, so ist darauf zu
Khen, daß
vom Stück
dom Stück
vom Stück
vom Stück
bom Stück
s