Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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- . Be»immun-AcclsabgabeAcctsabgcse 
Benennung der Gegenstaͤnde. sin 8 in der auf den 
(Waaren.) Thaler, Centner, Stadt. Doͤrfern. 
Stuͤck ꝛc. 
LXIMIMXLXXI 
Wasser, wohlriechende, 
Coͤllner, Ungarische tc. „ . vomCentmeratto.1-------—.... 
vomPfundiuGlåsekn-—13----..... 
Mineralwasser, „ ... vomecler. ---6--- 
Wein, und zwar: 
I. In der Stadt. 
1.) Bom Eingange: 
a)ausländischer Wein, ohne Unterschied der 
Sortenn. .·.... vomEentneerutto--18«-------—- 
b) inlaͤndischer Wein, . . . lvom Eimer. —— — 
c) Mot „ "„ vom Eimer EEEEEE 
2.) der Ausschank ist frei. 
3.) Vom Handel, 
im Großen, wo aicht unter * Elmer gehandele 
wird, unter Wegfall der Elngangsaccise, der 
Grossohändler vom Eime — 8.. 
Wenn Wein als durchgehend und für Spedl. 
tiongut angesehen und freigelassen werden soll, so“ 
müssen, ausser der Befolgung der allgemeinen 
Vorschrifeen für Spedlelon, solche Welne noch in 
den nämlichen Gebinden, In denen ste angekom- 
men, auch wlederum ausgehen. 
II. In Dorfern. 
a)Weln und Most zum eignen Hausverbrauche 
ist frei. 
b) der Weinschenke: 
vom auslaͤndischen Wein, . vom Eimer 11 — 1—.-— 
vom inländischen Wen.... Hoom Eimer——8 
vom Most, . . vomEimee,. L--- --Z-- 
Anmerkung. · 
I.) Der Eimer wird zu 13 Centner mit dem Gefaͤße 
gerechnet. 
2.) Futterfässer werden vor dem Verwlegen abge- 
nommen. 
½* 
  
 
	        
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