Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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.n„ Bestimmun Acclsabgabes Acclsabgabe 
Benennung der Gegenstände. lin 8 in der rans da 
Thaler, Centner, sStabt. rfern. 
(Waaren.) Stück 2c. 
53c 186 N T CIIN 
3.) Bel Weiln, in Boutelllen und Kisten gepackt, wird 
ein Drittel des Gewichts abgezogen. 
4.) Most gilt nur bis Ende des Erzeugungsjahres als 
solcher. 
5.) Die Actise ist sofort belm Elnbringen und vor dem 
Verkaufe, oder vor dem Anzapfen, zu erlegen. « 
Weinstein, ..... ,. vom-Centneerutto--12—-- 8— 
vom Pfund Nettoaotn--— 2 11 
Werg, (Flachs. 
Wilbprect, einschlleßlich der Häute, und zwar: 
Hirschwild. 4 vom Seück — 10 1 —61 
Schmalthiere, Rehe, wilde Schwelne- . vom Stuͤck. . I 6 1 4 
Frischlinge cc. ... .. vomStück..-3.—--2-- 
Hasen, .. sbom Stuͤclt. . —1168 
dergleichen in einzelnen Stücken, . .vomPfund. —-Z----2 
Z. 
Zeichnungen, s. Gemaͤlbe. 
Zucker, a) rober, raffinirter, aller Art, Candis, Farin, svom Cenener Brutt2— 0 
vom Pfund Netto —— b6i ——— 
b) Syrup. . . . lvonm Centner Bruttos —- 6 ——12 
vom Pfund Nertoa—— 11 — —— 
Zuckerwaaren, Confituren, Conditorarbeit, Chocolade, vom Pfund 
Allgemeine Anmerkung. 1 
1.) Waaren, welche im Großen, inglelchen an Kauf. 
leute, Händler und Fabrikanten gelangen, oder 
ganz verpackt sind, werden nach dem Brutto-Ge- 
wichte, mic den hiernach bestimmeen Accissätzen, 
vernommen. 
2.) Wenn Waaren nach dem Netto. Getoschte zu ver- 
nehmen sind, Shre Verpackung aber nlcht süglcch 
davon zu krennen ist, so soll auf letztere, oder # 
auf die Tara, abgerechnet werden: 
  
  
  
  
  
 
	        
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