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Gesetßtzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
13.
19) Uibersetzung
der zwischen der Koͤniglich Saͤchsischen und der Koͤniglich Sardinischen Regie—
rung ausgewechselten Freizuͤgigkeits-Declaration;
vom S5ten December und 17ten October 1825.
D. Königlichen Regierungen von Sachsen und Sardinien sind, wegen gegenseitiger Aufheb=
ung des Abschosses und andrer ähnlicher Abgaben,, über folgende Punkee #übereingekommen:
1)
Der Abschoß und andere aͤhnliche Abgaben, welche von Erbschaften und aller Art Ver—
moͤgen, wegen der Exportation aus einem Staat in den andern, erhoben werden, sollen zwi-
schen den Staaten von Sachsen und Sardinien, gleich dem Heimfallsrechte (droit Taubaime),
dessen Ausuͤbung schon zeither nicht uͤblich gewesen ist, fuͤr die Zukunft aufgehoben seyn und
bleiben.
2.)
Die Unterthanen eines jeden der beiderseitigen Staaten sollen daher kuͤnftig in saͤmmtli—
chen Landestheilen des andern, auf dieselbe Weise, wie die Eingebornen selbst, berechtigt seyn,
alle Arten beweglichen und unbeweglichen Eigenthums, sowohl durch Erbschaft ab intestato
oder in Folge letztwilliger Verordnung, als durch jedes andere unter Lebenden oder auf den
Todesfall geschlossene Geschaͤft, zu erwerben und auf Andere uͤberzutragen, ohne deshalb zu
wesentlichem Aufenthalt, oder zu Erlangung von Naturaͤlisationsbriefen genoͤthigt zu seyn, oder
hierzu anderer Verguͤnstigungen und Rechtstitel zu beduͤrfen, als die eigenen Unterthanen des
andern Staats, denen sie daher, was die Wirkungen der oben ausgesprochenen Aufhebung
anlangt, voͤllig gleichgestellt seyn sollen.
Gesetzsammlung 1826. (24)