Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(157 ) 
. 15. 
Diejenigen, welche zum Behufe der Fertigung vorerwähncer Fabrikwaaren neue brauch= Fabrikmascht- 
bare Maschinen, z. B. zweckmäßige Flachsspinnmöhlen oder dergleichen Kämm-Maschinen #e- 
bei der Schafwollenspinnerei für das Kämmgarn, erfinden und in Gang setzen, oder in der 
Fertigung und im Gebrauche bisher üblicher Manufactur-Makerialien und Geräthschaften, 
neue nütßliche Veränderungen oder Vortheile bei der Arbeie, anbringen, oder anstacc 
solcher Marerialien, die bisher schwer zu erlangen gewesen, andere, bis jeße unbekannt ge- 
bliebene, wohlfeilere und doch tüchtige Surrogate anzeigen; ferner: 
*- 
Diejenigen, die in der Eisengießerei beim Beitzen, Walzen und Verzinnen des Eisen= Sisenwaaren. 
blechs, bei der Fertigung des Stabeisens, der Löffel, Nägel und anderer dergleichen 
Eisenwaaren, neue Erfindungen, Vorrichkungen und Verbesserungen, wodurch das Fa- 
brikar schöner und wohlfeiler, und doch eben so dauerhaft, als durch die zeitherige Fertigungs- 
art herzustellen ist, machen, solche in Anwendung bringen und ausführlich mictheilen, erhal- 
ten, nach Maßgabe ihrer geringern oder größern Bedeutenheit und Rüglichkeic, die beim J. 14. 
erwähnte Prämie von resp. 10 bis 1000 Thalern, auch in besondern Fällen die daselbst be- 
merkten goldenen oder silbernen Preismedaillen. 
. 17. 
Wer eine neue Vorrichtung, wodurch ein bedeutendes Ersparniß an dem bei Ma-Neue Vorrich- 
nufactur= und Fabrik-Anstalten erforderlichen Feuerungsmaterial bewirke wird, erfindet, tung ium Er- 
b hre hindurch G d d - b sparniß vonFeu- 
und solche entweder selbst zwei Jahre hindurch im Großen anwendek, oder durch Andere eben erungsmaterial 
so lange in Anwendung bringen läße, erhält, wenn die genügliche Wirksamkeit besagter Vor-bei Fabrik= und 
richtung, durch deren, während dieses Zeitraums fortgesetzten Gebrauch, sich bestätiget, nach nee 
Verhältniß der mindern oder mehrern Ersparniß an Feuerungsmaterial, 
50, 100 bis 200 Thaler. 
18. 
Derjenige Künstler und Professionist, er sei zunfemäßig oder nich#, welcher einen Taub-Die Ausbildung 
stummen als Lehrling annimmt und auslernt, erhaͤlt, nach Ablauf des ersten Lehrjahrs, Taubstummer 
Thaler und Blinder bei- 
20 h derlei Ge- 
und nach Beendigung der, entweder durch die Innungsartikel seines Handwerks festgesetzten, schlechts zu nuͤt- 
oder sonst bei seiner Kunst eingefuͤhrten Lehrzeit, wenn sich des Lehrlings Geschicklichkeit durch lihen Gewe- 
die mic ihm anzustellende, vorschrifemäßige Prüfung bewähre findee, annoch 
30 Thaler,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.