Gesetsammluns
Königreng Sachsen.
16.
—— —
25.) 6e nerale,
an sämmtliche Acciscommissarken und Inspectoren in den
Kreislanden,
das Verfahren in Accis-Untersuchungs-Sachen betreffend;
vom 10ten Juni 18726.
Ven GO-TTES# Gnaden, Friedrich August,, Kdnig von Sachsen 2c. tc. ic.
Liebe getreue. Nachdem die erlassenen Grenz= und General-Accls-Ordnungen,
so wie die in Hinsiche der Dienstleistung der angestellten Accisoffickanten getroffenen
neuen Einrichtungen, es nothwendig machen, daß auch über das von den Accisbehörden
in Untersuchungssachen zu beobachtende Verfahren, und über die in Accissachen ihnen
übertragene Gerichtsbarkeit erneuerte gesetzliche Bestimmung getroffen werde: so ord-
nen und befehlen Wir, untcer Aufbebung der hierunter bestehenden älrern Anordnungen,
und namentlich der Generalien vom 25sten Januar 1725 und vom 1 2c#en März
1783, auch der dem lestgedachten General belgefügken Instrurtion, wie folger:
g. 1.
Die Gerichtsbarkeit in Accissachen erstreckt sich Aceisgerichts
J. auf Untersuchung und Bestrafung des Unterschleifs der Accisabgaben und der elr
Uibertretung der in Accissachen bestehenden gesetzlichen Vorschriften, erstreckt.
II. auf Untersuchung der von den Accisoffickanten im Dienste begangenen Ver-
gehen.
F. 2.
In polizeilicher Hinsicht steht in der Regel dem Accisinspector die Concurrenz
bei den Consumtibilientaren und den Communanlagen in accisbaren Städren zu.
Gesetzsammlung 1826. (28 )