( 1172 )
. SZ.
b) wer sle ver- Die Aeccisgerichesbarkeit wird verwaltee von den Arcelel#nspectoren, unker Auf-
waltet. sicht und der unten naͤher bestimmten Mitwirkung der Acciscommissarien. Den
Accisinspectoren steht das Directorium der Acten zu, jedoch in den oben 8. 1.
unter II. bezeichneten Untersuchungen nur so lange, als bis nicht ein Justizbeamter zu
Fuͤhrung derselben mit beauftraget wird.
F. 4.
FuͤhrnngderUn- Die oben &. 1. erwähnten Accisuntersuchungen sind auf vorgängige Denuncia=
tersuchungen. tionen, oder auch von Ameswegen anzustellen.
G. 5.
2). nnei Die Denunciaeionen können schriftlich oder mündlich, sowohl von den Accisoffi-
bnen, W
vonwem see an- cianten, als auch von Andern, bei dem Accisinspector angebracht, und wenn dieser
zubringen. nicht am Orte gegenwärtig seyn sollte, von dem Acciseinnehmer des Orts angenom-
men werden.
In leßzterm Falle hat der Acciseinnehmer die mündlichen Anzeigen zu Protocell
zu bringen, auch kann er in dringenden Fällen dasjenige veranstalten, was zu Be-
gründung des Thatbestandes und Sicherstellung der Abgabe nothwendig ist; er hat
sich aber einer Vernehmung des Denunciaten und jeder andern Untersuchung, oder Enc-
scheidung der Sache zu enthalten, vielmehr die erhaltenen Anzeigen sofort an den vor-
gesetzten Accisinspector zu übersenden,
S. 6.
Namenlose A-- Auf namenlose Anzeigen ist, wenn sie niché durch andre bekannte Umstände un-
eigen terstüte werden, eine Unkcersuchung gegen die Person des Oenunciaten nicht anzustellen.
Der Name eines Denuncianten ist, auf dessen Verlangen, verschwiegen zu halten.
—
. 7.
Forum dolieti. Die Untersuchung ist von derjenigen Accisinspection zu fuͤhren, in deren Be-
zirke der Unterschleif, oder das sonstige Ungebuͤhrniß veruͤbt worden ist.
Auslaͤnder werden jedoch vor derjenigen Accisinspection in Untersuchung gezogen,
wo sie angetroffen werden.
. 8.
Werden bei einer Accisuntersuchung zugleich Unterschleife anderer fiscalischen Ab—
gaben entdeckt, so der Denunciat bei Gelegenheit derjenigen Defraudation, woruͤber