Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(175 ) 
d. 18. 
Fuͤr diese Bemuͤhung der Gerichtsobrigkeit sind niemals einige Unkosten oder 
Strafantheile anzusetzen, dagegen die Coinspectoren nach C. 42. gewisse Strafantheile 
zu genießen haben. 
. 10. 
Wenn Unste Justizbeamcen, oder die Gerichtsherren und Gerichtsverwalter auf dem 
lande niche an dem Aufenehalesorte des Denunciaten wohnhafe sind, so kann, zu Er- 
sparung der Bothenlöhne, die Notisication den Dorfgerichten mit der Bescheidung 
eingehändiget werden, solche ihrer Gerichesobrigkeit vor Eintritt des Termins zu über- 
geben. 
K. 20. 
Die Untersuchung ist von dem Accisinspector zwar summarisch, jedoch mie ge- Summarisches- 
nauer Beobachtung der für das Rügenverfahren vorgeschriebenen Gesetze, gründlich erlichuns 
und vollständig zu führen, und dasjenige, was zu Festsehung des Thatbestandes und 
zu Uiberführung des Denunciaten gereiche, eben so sorgsäleig zu ermitteln, als was 
zu dessen Rlchtfertigung und Entschuldigung führen kann. 
9. 21. 
Sowohl die Denunciaken, als auch die Zeugen, sind vor der Vernehmung oder Abmonition bei 
Abhbrung zu ermahnen, ihre Aussage so zu erstatten, wie sie solche eidlich zu bestär- aerena, 
ken im Stande sind. Die Abnahme eines Eides ist aber niche eher vorzunehmen, hörung. 
als wenn im Bescheide ausdrücklich darauf erkannc worden ist. 
8. 22. 
Wenn der Denunciat, oder die abzuhoͤrenden Zeugen, sich in einer andern Bezirks- Abhsrung der 
inspection wesentlich aufhalten, so muͤssen selbige vor der Inspection ihres Wohnorts Zeuzenund de. 
abgehört, ihnen auch daselbst bei Eidesleistungen der Eid abgenommen und die Be. Wohnorte. 
scheide publicirt werden, insoferne sie sich nicht freiwillig vor der die Untersuchung füh- 
renden Inspection gestellen. Es ergehen deshalb die erforderlichen Requisieionen an 
diese Inspection, welche hierauf das Nöchige zu verfügen, und spätestens nach 4 Wo- 
chen die Rückantwort an den requirirenden J#spector, bei 5 Thalern — — Stafe, 
gelangen zu lassen hat. 
Die wechselseitige Communication der Acten und Prococolle muß jedesmal durch Communieatien 
Uibersendung der Originalien geschehen, und nur in solchen Fällen, wo die Acten, we- der Aetet im 
Jinal. 
gen Untersuchung einer andern Sache, dem absendenden Inspector unentbehrlich sind, 
duͤrfen Abschriften gegeben und dafuͤr liquidiret werden.
	        
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