Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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¾. 38. 
Die Accieinspeckion hat die auflaufenden, von ihr verdienten Gerichesgebühren allein zu Gerichesgebüß= 
genießen, blos von den Gebühren für den Bescheid bat der Accicommissarius ein ren. 
Drittheil zu erhälten. 
. 30. 
Die Gebühren und Verläge sind, bel Abfassung des Bescheids, zu den Accen zu ll- #u 
quidlren und es ist sich hierbei genau nach der diesem Generall sub O beigefuͤgten etselben. 
Sporteltaxe zu richten. Gebuͤhren, deren Liquidation unterlassen worden ist, oder wel- 
che durch zwecklose Weitlaͤuftigkeiten herbeigefuͤhrt worden sind, sollen ganz in Wegfall 
kommen. · 1 
. 40. 
Der Commissarius ist besuge und, bei eigner Veranewortlichkeic, verpflichtee, die von Moderation 
der Jnspection ligquidirten Gebhren, bei Revison des Bescheids, nach Vorschrist der Oerleiben“! 
Sporteltare, zu prüsen und, nach Befinden, zu ermäßigen. 
Commissarli. 
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C. 41. 
In Fällen, wo auf Confiscation der denuncirten Waaren erkannk wird, können die In Confisca- 
aufgelaufenen Kosten von der aus dem Verkaufe gelösten Summe, nach Abzug der vor tionsfaͤllen. 
allem davon zu entnehmenden Abgaben und Strafbecräge, berichtigt werden. 
Wenn aus diesem Verkaufe die Abgabe und Strafe vollständig niche zu erlangen 
ist, so darf, nach §. 104. der General-Accis-Ordnung, eine Nachgahlung der Kosten von 
dem Denunciaken niche verlange werden, jedoch soll zu Berichtlgung der baaren Verläge 
der Cassen-Sraf-Ancheil mie verwender werden können. 
. 42. 
Die Vertheilung der Strafgelder bei der Generalaccise (woruncer auch nunmehr die Verkheilang 
Instructlonsstrasen, ingleichen das, nach 9. 02. der Accisordnung, als Strafe Scatt fin- der Strafgel= 
dende Doppelte des Accisbetrages, begriffen seyn sollen) geschieht in 4 gleiche Theile, d Wi Ge- 
wovon die Acciscasse einen, der Denunciant einen, der Coinspector elnen, und die In- neralaceise. 
spection zugleich mit dem Aecciseinnehmer einen Theil zu erhalten halt. Bei Untersuchun- 
gen, zu welchen der Coinspector nach F. 10. nicht zuzuziehen gewesen ist, fälle dessen 
Serafantheil der Acciscasse zu. Das nämliche ist mie dem Denunciantenantheil zu be- 
obachten, wenn ein besonderer Denuncianc nicht vorhanden ist. Dafern einer der 
obgenannten Accisofficianten zugleich der Denunciane ist, so kann er blos auf dessen 
Antheil und nicht zugleich auf den Officiantenantheil Anspruch machen. 
Gesetzsammlung 1826. ( 20 )
	        
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