Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(6181) 
Inspectionen, welche mit Einsendung der Tabelle bei ihm in Rückstand geblieben, an- 
zuzesgen sind. 
S. 40. 
Dieser Tabelle sind die Rügenprotocolle und Acten von denjenigen Uncersuchungen, 
so in dem letztverflossenen Quartale durch die ertheilten Bescheide beendige worden sind, 
beizusügen. Deren Remission wird, nach erfolgter Prüfung, an die betreffenden Inspec= 
cionen verfüge und, nach Befinden, das Nöthige angeordnet werden. 
. 50. Untersuchung 
« » . der in Dienstsa- 
Sämmtliche Accis = Unter - Officlanten, namentlich die Elnnehmer, Grenz-Accis-chenbegangenen 
Ausseher und Güterbeschauer sind in allen den Dienst betreffenden Sachen der ihnen krs 
vorgesetzten Accisinspection unmittelbar und zunächst untcergeordner. Unterordnung 
der niedern Off- 
l 51. cianten unterdie 
#„ · . ·« „ Accisinspection; 
Dahingegen sind Sachen, welche Personen, so nur Accisprädicate haben, ingleichen blos Frnrnn 
der Accisbedienten Cheweiber, Witewen, Kinder und Gesinde, auch ihre sonstigen, zu sochen. 
dem Dienste nicht gehörigen, bürgerlichen Geschäfte berreffen , zur alleintgen Competenz 
der ordentlichen Obrigkeit gehörig. 
6. 52. 
Eine Concurrenz der vorgesebten Accisofficianken in allen Civil- und Criminal-Sa- 
chen, wo Accisbedienten vor der ordentlichen Obrigkeit zu stehen haben, findet niche 
Statt. Sobold es jedoch zur Verhaftung eines Accisbedlenten kommr, oder zu dessen 
Vermögen ein Schuldenwesen ausbricht, so hat die ordentliche Obrigkeit davon dessen 
nächstem Vorgesetzten zeillg Nachriche zu geben. 
G. 53. 
Die im Dienst begangenen Vergehen der Accisbediencen, so wie andrer mit Accis-- Verfahren bei 
pflicht belegter Personen, hat der Accisinspector zu unrersuchen, und über den Erfolg, Dienstverge= 
gemeinschaftlich mit dem Acciscommissar, gurachtlichen Bericht an das Geheime Finanz-= hungen; 
Collegium zu erstatten, der eignen Entscheidung aber haben sie sich gänzlich zu enthalcen. 
Wenn Alccisbediente nicht sowohl in landesherrlichem Dienste, mie Verletzung ihrer 
Dienstpflicht und Beeinträchtigung des landesherrlichen Inceresse, als vielmehr nur auf 
Veranlassung und bei Gelegenheit einer Oienstverrlchtung, gegen die Accisanten oder dritte 
Personen, durch Injurien oder Delicia communia sich vergehen, so soll die desfalls an- 
zustellende Untersuchung niche für die Acciebehörde allein gehörig seyn, sondern vor der 
ordentlichen Obrigkeic, unter Concurrenz des Accisinspeccors, geführet werden. 
(20“ )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.