Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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wird solcher dem Denunclaten. vor den Regimenksgerichten, in Beiseyn des Accis-la- 
Spectoris, abgenommen. 
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(.:·«irraveoti0— Kommt Beschwerde über Generals oder Stabsofficiers ein, daß sie der Accis— 
Aisdener Sal, Ordnung enegegen gehandele, so soll der Inspector oder Commissorius solche, ohne alle 
Generale Untersuchung, zu Unserm Geheimen Finanz--Collegio einsenden, welches hierauf mie 
Unserm General-Kriegs Gerichte darüber zu communiciren hat. teßkeres wird hier- 
auf sofort die Anordnung behörigermasen zu treffen wissen, damit von dem General 
oder Stabsofficier die nöthige Verantworkung eingereichet, und sothane Verankwortung 
dem Geheimen Finanz- Collegio miegetheilee, auch, wenn von selbigem, was nach der 
Accisverfassung an zurückgebliebener Accise, Serafe und Unkosten einzubringen bestimmet 
worden, die Contravenienten zu Enerichtung sothanen Quanki angehalten, und solches 
an das Geheime Finanz-Collegium abgeliesert werde. 
. 10. 
Wie in Injur- Injuriensachen zwischen Milicairpersonen und Accisbedienten sind lediglich vor dem 
ensachen zwi= Foro des Beklagten, ohne Zuthun des ’orl des Klägers, zu verhandeln. Jedoch soll 
schen Militair-von der Militair= sowohl als Aceis-Instanz auf angebrachte Klagen schleunigste Justiz 
personen und Ac- 
cisbedienten zu administriret, der klagende Thell mie seinen Zeugnissen gnüglich gehörer, ihme zu be- 
verfahren. böriger Genugehuung verholfen, und von dem ausgefallenen Deciso sowohl, als dem 
zu dessen Vollstreckung angesetztem Tage, des Klagers Vorgesetzten Nachricht ertheilet 
werden. Haͤtten beide Partheien sich gegen einander vergangen, oder der Beklagte 
gäbe den Kläger als Urheber des Streics an, so soll, da nach der erläuterten Proceß- 
Ordnung ad Tit. VI. g. 2. in Fällen wechselseltiger Injurlen keine Reconvention statt 
findet, nach Vorschrife des Duellmandats 9. 22. und des Erläuterungsmandats vom 
Jahr 1737, Beklagter seine Gegemüge vor Klägers Foro anzubringen verwiesen werden. 
 
	        
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