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wird solcher dem Denunclaten. vor den Regimenksgerichten, in Beiseyn des Accis-la-
Spectoris, abgenommen.
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(.:·«irraveoti0— Kommt Beschwerde über Generals oder Stabsofficiers ein, daß sie der Accis—
Aisdener Sal, Ordnung enegegen gehandele, so soll der Inspector oder Commissorius solche, ohne alle
Generale Untersuchung, zu Unserm Geheimen Finanz--Collegio einsenden, welches hierauf mie
Unserm General-Kriegs Gerichte darüber zu communiciren hat. teßkeres wird hier-
auf sofort die Anordnung behörigermasen zu treffen wissen, damit von dem General
oder Stabsofficier die nöthige Verantworkung eingereichet, und sothane Verankwortung
dem Geheimen Finanz- Collegio miegetheilee, auch, wenn von selbigem, was nach der
Accisverfassung an zurückgebliebener Accise, Serafe und Unkosten einzubringen bestimmet
worden, die Contravenienten zu Enerichtung sothanen Quanki angehalten, und solches
an das Geheime Finanz-Collegium abgeliesert werde.
. 10.
Wie in Injur- Injuriensachen zwischen Milicairpersonen und Accisbedienten sind lediglich vor dem
ensachen zwi= Foro des Beklagten, ohne Zuthun des ’orl des Klägers, zu verhandeln. Jedoch soll
schen Militair-von der Militair= sowohl als Aceis-Instanz auf angebrachte Klagen schleunigste Justiz
personen und Ac-
cisbedienten zu administriret, der klagende Thell mie seinen Zeugnissen gnüglich gehörer, ihme zu be-
verfahren. böriger Genugehuung verholfen, und von dem ausgefallenen Deciso sowohl, als dem
zu dessen Vollstreckung angesetztem Tage, des Klagers Vorgesetzten Nachricht ertheilet
werden. Haͤtten beide Partheien sich gegen einander vergangen, oder der Beklagte
gäbe den Kläger als Urheber des Streics an, so soll, da nach der erläuterten Proceß-
Ordnung ad Tit. VI. g. 2. in Fällen wechselseltiger Injurlen keine Reconvention statt
findet, nach Vorschrife des Duellmandats 9. 22. und des Erläuterungsmandats vom
Jahr 1737, Beklagter seine Gegemüge vor Klägers Foro anzubringen verwiesen werden.