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Sporteltare,
für Acciscommissarien und Inspectoren.
Abschriften, Copialgebühren,
für die Seiitetee
wenn es halb gebrochen geschrleben wird, für jedes Blate, mie
wenigstens 24 Zeilen auf jede Seie
und ist sich Hierbei nach dem Generale vom 1sten Sepcember 1304.
die Abstellung des weitläuftigen Schreibemaßes 2c. betreffend, zu
richten.
Attestat, schriftliches, so auf Ansuchen ertheilet wird
Auflage. . .
Ausfertigungen, welche keinen besondern Ansatz haben, nach Wichtis—
keit der Sachh... ..
bis
Bericht, nach Ausfuͤhrlichkeit desselben und Wichtigkeit der Sache,
bis
für ein von der Parthei veranlaßtes Inserat, die Hälsee des An-
satzes für den Bericht.
Wenn solcher blos wegen Verschiedenheit in den Meinungen der
Accisbehèörden, oder über Regievorschriften und Punkte, oder auf
unsportulirte Rescripte zu erstatten ist, so ist an Gebühren dafür
elwas nicht zu verlangen.
Bescheide, in geringfügigen Sachen
in andern Sachen, nach Beschaffenbeit der Wichtigkei der Soche,
bis
Besichtigung.
Einer tocalbesichtigung, Ausmessung und dergl. beizuwohnen und
die deshalb nöthige Registratur zu fertigen, auf einen ganzen hierauf
verwendetenddda .
Gesetzsammlung 1826. (350)
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