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28.) Verordnung der Landesregierung,
die Erläuterung des, wegen des verbotenen Ausspielens unter dem
186en Februar 1784. ergangenen Generalis betreffend;
vom 1 5ten Juli 1826.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ac. ꝛc.
Liebe getreue. Wir finden Uns durch verschiedentlich von den Behoͤrden geschehene
Anfragen bewogen, das wegen des verbotenen Ausspielens ergangene Generale vom
18ten Februar 1784. (Cod. Aug. Th. I. S. 835. der zweiten Fortsetzung) dahin zu
erläutern:
Es soll zwar bei dem Verbote des Ausspielens unbeweglicher und beweglicher Gegen-
stände, es geschebe solches durch Veranstalcung eigener Lokkerien, Beziehung auf andere
kocterien, Würfeln, oder auf irgend eine andere Weise, ferner bewenden; jedoch mag
das Ausspielen beweglicher Gegenstände, von den Orts-Polizel-Behörden, in nachbemerk-
ten Fällen verstartet werden, als
I. wenn dasselbe, um den Erlös zu einem öffentlichen milden Zwecke zu verwen-
den, geschieht, und der Polizeibehörde des Orts, wo das Ausspielen erfolgen soll, sol-
ches dergestalt, daß sie deshalb, auch sonst, bei der Gestattung kein Bedenken sindet,
nachgewiesen worden ist.
II. Das Ausspielen von geringsügigen gläsernen, zinnernen, blechernen und andern
dergleichen Waaren, ingleichen der Eßwaaren, bei den Schießübungen in den Städten,
in den Buden und Ständen derer, die mit dergleichen Waaren feilhaleen.
III. Dann, wenn
1.) die auszuspielenden Gegenstände von den Theilnehmern selbst zum Behuf des
Ausspielens angeschafft, und niche von einem Drieten für toose, Marken oder Zettel
an selbige verkaufe worden, und
2)) die Entscheldung über die Gewinnste mittelst Ausschießens, in so sern solches von
der Polizeibehorde des Orts sonst für unbedenklich gehalten wird, oder mittelst eines
Spieles, welches, nach Maasgabe des Mandats gegen die Hazard- und andere hohe Spiele
vom 20stten December 17606. J. F. I. und III., zu den erkaubten zu rechnen ist, erfolgt.