Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Dafern ein nach dem angezogenen Generali und gegenwärtiger Erläukerung verbotenes 
Ausspielen entdecke wird, soll sowohl der Ausspielende, als der Collecteur, und derjenige, 
welcher das Ausspielen bei sich gestattet hat, nach Besinden der Umstände, mit einer Geld- 
buße von zwanzig bis einhundert Thalern, oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, 
belege werden. 3 
Nach dieser Erläuferungsverordnung, welche, in Gemäsheic des Geveralis von 13ten 
Juli 1706. und des Mandats vom Oten März 1818, bekannt zu machen ist, bat sich 
Jedermann gebührend zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 5cen Juli 1826. 
Freiberr von Werthern. 
Wilhelm udwig Ackermann, 8. 
  
Bertchtigung. 
In der am 14ten dieses Monats ausgegebenen Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegi#, die wegen un- 
gangbarer Steuern anzustellende Erörterung betreffend, vom 'ten Juli 1826. (17tes Stück der Gesetzsamm- 
lung No. 20.) ist auf der zweiten Seite (pag 196.) Zeile 12, zu lesen: „Es haben sich daher die Gerichts- 
und Steuer-Behörden 2c. statt „so haben sich die Eerichts= und Steuer-Behörden 2c. 
Ausgegeben zu Dresden, am 26sten Julli 1826.
	        
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