Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(2153) 
Regel blos auf persönliches Anmelden zu verabfolgen; würde jedoch die persönliche Em- 
pfangnahme eine außerdem zu vermeidende Reise in den von dem neuen Wohnorte sehr 
entfernten frühern Aufenehalesort nöchig machen, so kann zu Wiedererlangung des Ge. 
burtsscheins an den Bezirks-Amts-Haupemann sich gewendet werden. 
6. 16. 
Wer in dem für die Führung der Geburtsscheine vorgeschriebenen Alter an einem Verfahren ge- 
andern Orte, als dem seiner Gebure, insonderheit zur Zeit der Recrutenaushebung, ohne Helche durch - 
einen solchen Schein, oder auch mic einem, nach Worschrife der obigen Sphen 10. reeburtsschei- 
und 11., nicht behörig ausgefällten Scheine sich betreten läße, ist von der Obrigkeic so= ne sich micht ge- 
fort zur Nachweisung seiner Legitimation anzuhalcen; vermag er selbige niche hinreichend baris guswei- 
zu bewirken, so ist er, nach Besinden unter Benachrichtigung der Obrigkeic des Geburks- 
oder des lebken Wohn-Orks, zu arreriren, damic sodann, insofern er das Aleer von 20 
Jahren erreicht har, durch lebtere, wegen des F. 74. und 75. des Mandaks vom 25lten 
Februar 1825. geordneken Verfahrens, oder sonst nach den Umständen, weitere Veran- 
staltung getroffen werden könne. Uibrigens hat ein jeder junge Mann alle durch die des- 
fallsigen Erörterungen erwachsenen Kosten zu tragen. 
5. 17. 
Sobald die Individuen, auf welche die Geburtsscheine lauten, das dreißigste rebens= Gebrauch der 
jahr zurückgelegt haben, sind ihnen ihre Geburtsscheine von der Behörde des Aufent- Scchurtesiue 
baltsorks, unter Bemerkung im Register, auf desfallsiges Anmelden, zurückzustellen, da= des dreißigsah- 
mit sie davon eintretenden Falls weitern Gebrauch, statt eines gewöhnlichen Taufzeugnis= rigen Alters. 
ses, machen können. Wird aber ein dergleichen Gebrauch von dem Scheine gemacht, 
so ist der Stempel durch einen vorschrifemäßig dazu zu cassirenden Stempelbogen nach- 
zuholen. 
. 18. 
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Stirbt der Inhaber eines Geburtsscheins vor Erfuͤllung des dreißigsten Jahres, so Cassation der 
ist der Schein der Behoͤrde des A l « in Geburtsscheine 
von der Behorde des Aufenthaltsorts, unter desfallsiger Bemerkung in bei erfolgenden 
ihrem Register, an die Gerichts= und res#. Polizel-Behörde des Geburtsorts zurückzusen= Todessüällen. 
den, damit er bei selbiger in dem Register ebenfalls gelösche und dort zur Cassatlon ge- 
bracht werde. Hat sich aber der Geburtsschein des Verstorbenen beim Ableben desselben 
vor erfülltem dreißigsten tebensjahre gerade in dessen Händen befunden, so ist er zu obi- 
gem Behufe von der Orcsbehörde aus dem Nachlasse zurückzufordern, aus welchem auch 
der dabel erwachsende Aufwand zu bestreiten ist.
	        
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