Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 217) 
34.) Mandat, 
das frühzeitige Heirathen der jungen Mapesone und deren Ehegeldbnisse 
betreffend; 
vom 20 sten September 1826. 
W393 Friedrich August, von GOIIE## Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 4c. sinden Uns bewogen, im Betreff des Heirathens und der Ehegelöb= 
nisse der jungen Mannspersonen, biermie Folgendes zu verordnen: 
6. 1. 
Den in Unsern Landen wohnenden jungen Mannspersonen soll kuͤnftighin das Heirathen 
vor erfuͤlltem ein und zwanzigsten Lebensjahre nicht gestattet werden. 
d. 2. 
Von Publication dieses Gesetzes an haben daher alle zum Aufgebote und zur Trauung 
sich meldende junge Mannspersonen, wenn deren Alter den Geistlichen, welchen diese kirch- 
lichen Handlungen verfassungsmäßig obliegen, nicht sonst schon zuverlässig bekannt ist, sich 
zuvörderst durch ein beizubringendes Taufzeugniß bei selbigen zu legitimiren, und, daß sie 
das ein und zwanzigste tebensjahr bereits vollständig zurückgelegt haben, gehörig zu be- 
scheinigen. 
. 3. 
Die Geistlichen aber, bei welchen das Aufgeboe und die Trauung nachgesucht wird, 
baben, bei Vermeldung harter Abndung und, nach Befinden, Suspension, hiermit so lange 
anzustehen, bis auf diese Weise oder sonst völlig außer Zweifel gesetze ist, daß die zu ver- 
ebelichende junge Mannsperson das obbestimmte Alter wirklich bereies überschritten habe. 
. 4. 
Sollee nichts desto weniger eine in diesem Aleer noch nicht stehende junge Mannsper- 
son das vorstebende Verboc zu hinterziehen wissen und solchergestale dennoch zu Vollziehung 
der Ehe gelangen, so ist zwar diese selbst nicht für ungültlg zu achten, es sind aber da- 
gegen die auf solche Weise zur Verehelichung gelangten Mannspersonen, der begangenen 
Contravention halber, jedenfalls mic nachdrücklicher, nach Verhältniß ihrer Vermögens- 
umstände zu bestimmender Geld-, oder auch, wo hierzu nicht zu gelangen ist, mit Gesäng- 
niß-Strafe zu belegen. 
". 5. 
Was demnächst die von jungen Mannspersonen noch vor erfüll#em ein und zwanzig- 
sten tebensjahre eingegangenen Ehegelöbnisse betriffe, so soll das hieraus auch fernerbin 
Gesetzsammlung 1826. ( 30 )
	        
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