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Uiber die sorgfaͤltige Erfuͤllung dieser Obliegenheiten der Physicorum haben die im
Mandate vom 1sten Juny 1824. geordneten medicinal-polizeilichen Oberbehoͤrden fleißig
zu wachen.
C. 3.
Damie die Schutz-Blattern -Impfung überall desto zuverlässiger und regelmäßiger
erfolge, soll dieselbe hinführo allenthalben gewissen, bezirksweise hierzu anzustellenden
Impfärzken, ohne Hierdurch jedoch Unsern Unterthanen den Gebrauch anderer Aerzie hierzu
zu untersagen, in der §S. 6. bis 11. bemerkten Maße übertragen werden.
Die dießfallsige Veranstaltung und insbesondere die Auswahl der Impfärzee, wobei
auf diejenigen, welche jebzt schon die Schutß-Blattern-Impfung mie Glück und Efolg be-
creiben, vorzügliche Rücksiche genommen werden soll, ist für jeden Amtsbezirk, unter Di-
rection des Amtshauptmanns, von dem Amesphysicus, nach vorgängiger Vernehmung mie
den Phyysicis der einbezirkten Obrigkeiten und der benachbarken Aemcter, zu kreffen, auch,
wo möglich, von ihm selbst ein Impfdistrike zu übernehmen.
Hierbei mögen, nach Besinden, Orte verschiedener Pbysicate zu elnem Impfbezirke
verbumden werden, welchenfalls derjenige Ltand-, Amts-, Scade= oder Geriches-Physicus,
welchem die Mehrzahl jener Orte sonst untergeben ist, die Aufsicht über den in einem
solchen Distrikte anzustellenden Impfarze zu führen hat.
5 4.
Die dem gemäß allenthalben, binnen längstens 3 Monaten, vollstaͤndig zu Stande zu
bringende Einrichtung ist vom Ameshauptmanne den betreffenden Ortsobrigkeiten, zur eigenen
Nachachtung und Mittheilung an die Ortöogeistlichen, so wie zur Anweisung ihrer Ge-
richesunkerthanen, bekannt zu machen, demnächst aber der landesregierung, oder der Ober-
Amrs-Regierung anzuzeigen.
6. 5.
Jede Obrigkeit hat, bel Vermeidung von 5 Thalern Strafe, dafür zu sorgen, daß
binnen 4 Wochen, vom Erscheinen dieses Mandaks an, genaue Verzeichnisse aller daselbst
vorhandenen Kinder unter 14 Jahren, welche bis dahin weder die Schutpocken, noch
die natürlichen Blartern gehabe haben, an den Bezirks-Impf-Arzk eingereicht werden.
Auch haben die Pfarrer künfelg balbjährlich in den Monaten April und September
tabellarische Anzeigen, nach Vorschrise des sub I. beigehenden Schema's, an Solchen
einzugeben. ·
H.6.
Der Impfarzt hat zwar auf ununterbrochene Fortsetzung des Impfgeschaͤfts, vorzuͤg-
lich an seinem Wohnorte und in dessen Nähe, Bedacht zu nehmen und dabei insbeson-
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