Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Die Orts-Geriches-Personen haben dafür zu sorgen, daß ersterer längstens bei dem 
zweiten Besuche am Orte das carmäßige Honorar vollständig erhalte, die Obrigkeiten 
aber allen diesfalls dennoch ecwa erforderlichen Erinnerungen der Impfärzte durch strack- 
liche, da nöthig, erecutivische Beitreibung solcher Rückstände, bei Vermeidung eigener 
Verantwortlichkeic, sofore Genüge zu leisten. 
G. 11. 
Damit nicht, bei der an manchen Orten jeße vielleicht beerächtlichen Anzahl unge- 
impfter Kinder, die zu bezweckende ungesäumte Nachholung der bieher unterbliebenen Im- 
pfungen durch das Unvermögen der Armencassen und Gemeinden, die vorbestimmten 
Impfgebühren für die Armen unker ihnen aufzubringen, behindert werde: so wollen Wir 
solche für die in den ersten sechs Monarken nach der Publication des gegenwärtigen Ge- 
sebes erfolgenden Impfungen aus Unserem tandes-Lahl- Amte und resp. den Oberlausisi- 
schen Einkünfeen übereragen lassen. 
Es haben daher die Impfärzke genaue Verzeichnisse über die, während dieses Zeit- 
raums, auf erhaltene obrigkeitliche Zeugnisse über die Armuch der Impflinge oder der 
Aeltern derselben, von ihnen ohnentgeldlich verrichteten Impfungen zu halten und solche 
nach dessen Ablaufe, oder nach Gefallen früher, von Zeit zu Zeic, und unter Beifügung 
der gedachten Zeugnisse, an den Ameshaupemann ihres Bezirks einzureichen: als von 
welchem, wegen Berichtigung des, nach den Bestimmungen des 9. 10., sich ergebenden 
I##puch-, in soweic nicht gegen die Richtigkeit der Armuthszeugnisse vorhero zu beseiti- 
gende Zweisel entstehen, das Nöthige unverweilt besorgt werden wird. 
ß. 12. 
Alle Impfaͤrzte, mit Einschluß der etwa darunter befindlichen einbezirkten Stadk- 
und Gerichts-Physicorum, haben jährlich, im Monat November, vollständige Impf- 
tabellen, nach dem sul II. beigefügten Schema und Formate, mit Bemerkung der etwa 
gefundenen Hindernisse ihres Geschäfes, an den Bezirks-= Physicum einzusenden, welcher 
solche sammeln, genau durchgehen, die seinigen beifügen und dieselben gehester und 
rubricirt resp. an die hiesige tandesregierung, oder die Ober-Ames-Regierung zu Budissin 
einreichen soll. 
Impfärzte, deren besonders eifrige und glückliche Bemühungen für die allgemeine Ein- 
führung der Schußblattern sich hieraus oder sonst ergeben werden, haben auch fernerhin, 
wie bisher schon von Zeit zu Zeit geschehen, eine angemessene Anerkennung und Belob- 
nung ibrer Verdienste zu erwarten. 
d. 13. 
Der Physicus hat, zum Behuf der uͤber die Impfaͤrzte seines Bezirks, besonders
	        
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