Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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tocollant“ beizufügen, sowie in Untersuchungssachen auch fernerhin von jedem Protocoll- 
führer, bei der Unterschrifse, noch ausserdem seine Qualisication als immatriculirter Notar 
zu erwähnen ist. 
6. J 
Es bedarf daher zu den mit Actuariatsarbeiten verbundenen Anstellungen, und auch 
namentlich vor den Anstellungen als Stadt= oder Gerichtsschreiber, nicht mehr, wie bis- 
her, der Beibringung von Actuariatsscheinen. Auch soll für's Künftige der bloße Ap- 
probationsschein hinreichende Legitimation zur Uibernahme einer Gerichtshalterei gewähren. 
g. 4. 
Nach erlangtem Approbationsscheine können auch die blosen Accessisten in den Ge- 
richtsstellen in Scädten und auf dem Lande mie dem Actuariakseide belegt und sodann, 
nach den Bestimmungen des isten und 2ten §., zu Actuariatsarbeiten aller Arc, und na- 
mentlich auch zum Protocolliren gebrauche werden. 
C. 5. 
Dagegen haben sich alle andere, in einem Gerichte angestellte, mie Approbations= 
scheinen nicht versehene Personen, gleichviel mit welchem Prädicate ste angestelle sind, 
und ob sie den academischen Curfus zurückgelegt und das Facultätseramen bestanden ha- 
ben, oder niche, des Registrirens von nun an zu enthalten. 
. 6. 
Uncer vorstehender Vorschrife niche begriffen ist jedoch das Präsenciren eingehender 
Schriften und Sätze, und das Fertigen der Bemerkungen über erfolgte Insinuacionen 
und Absendungen von Schriften und Acten. Vielmehr soll auch den, nach 9. 1., niche 
legitimirten, in einem Gerichte angestellten Personen fernerhin nachgelassen seyn, Prae- 
sentata und Insinuations= und Transmissions-Registraturen zu machen, so wie auch alle 
in Protocollführung nicht bestehende, in den Gerichten vorkommende Arbeicen zu verrich- 
cen, insofern sie nur dazu gehörig verpflichter sind. 
. 7. 
Allen unter vorstehender Ausnahme (9. 6.) nicht begriffenen Registraturen, welche, 
nach Publicarion dieses Gesetzes, den Bestimmungen des isten §. entgegen geferriger 
werden, soll eine rechtliche Wirkung nicht beigelegt, wegen jeder Uibertretung der ge- 
dachten Bestimmung, so wie der Vorschrift des 2ten §. aber nicht nur der Fertiger
	        
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