Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Unter dem Auslande sind alle fremde landesgebiece, ohne Unterschied und Ausnahme, Was unter 
zu verstehen. Ferner werden die Schönburgischen Receßherrschaften und die Herrschaft Ausland zuver- 
Wildenfels auch in Hinsicht der Ausgangsabgaben als Ausland behandelt; dagegen die ehen. 
Behandlung der Oberlausitz, Koͤniglich Saͤchsischen Antheils, als Ausland bereits durch 
das Grenz= Accis-Mandak vom 25sten März 1822. aufgehoben ist. 
. 5. 
Die Versendung der oben §. 2. genannten Gegenstände auf die Messe nach teipzig Bei Versen- 
wird einer Versendung ins Ausland niche gleich geachtet; auch wird von ihnen, wenn dunzen nach u. 
sie aus der Meßstadt teipzig in das Ausland versendet werden, und mie teipziger Pas- von Leipiig. 
sirzetteln, auf denen der Ausgang aus Leipzig gehoͤrig attestirt ist, versehen sind, die 
Ausgangsabgabe nicht erhoben. 
¾. 6. 
Die durch das oben angezogene Generale vom 15ken Juli 1807. angeordnete Er-- Wegsall der 
legung der tandaceise von den sonst davon befreiten, in dessen Beilage sub D., ad. 1. zuero vom 
und 3., verzeichneten Gegenständen, wenn selbige in das Ausland gehen, findek, in . 
GkmägheitderallgemeinenAccisordnungvom12kenJuni1824.undderim78sten50 
derselben enthaltenen Anordnung, nicht weiter Statt. 
. 7. 
In der Oberlausik finde# die Erhebung dieser besondern Ausgangsabgaben nicht 
S-at, indem solche, nach dem Zollmandake vom 25sten März 1822. J. 25., unter 
dem Ausgangszolle mit begriffen sind. 
". S. 1 
Bei der Grenzeinnahme ist die über die bezahlten Ausgangsabgaben erhaltene Bestrafung der 
Qutteung vorzuzeigen. ntenese 
Kann dieses niche sofort geschehen, so ist, wenn die gehörige Meldung bei der der Unter- 
Grenzeinnahme erfolge ist, zur Strase, die doppelte Ausgangsabgabe zu erlegen und sleife, 
sofort von dem Grenzeinnehmer zu erheben. "„ 
Dahingegen soll bei einem, durch beimliche Ausschaffung dieser belegten Waaren, 
oder deren gänzliche Verschweigung, sowohl am Orte der Absendung, als bei der Grenz-= 
einnahme, sich veroffenbarten vorsählichen Unterschleise die Serafe des zwölffachen 
Betrags der Abgabe und resp. der Confiscation State finden. 
Gesetzsammlung 1825. (15)
	        
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