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15.) General-Accis-Ordnung
fuͤr die Koͤniglich Saͤchsische Oberlausiß;
vom 15ten April 1826.
Wag Friedrich August, von GOXTE# Gnaden, Kbnig von
Sachsen 2c. r. 2c. haben, auf das, von den getreuen Scänden Unsers Markgrafthums
Oberlausicz, um thunlichste Gleichstellung der Accisabgabe daselbst mic der in Unsern alten
Erblanden eingeführten, geschehene Gesuch, unter Berücksichceigung der besondern Verhäle.
nisse gedachter Provinz, und mit Beirarh der Oberlausitzischen Scände von tand und Seäd-
len, gegenwärtige
General-Accis-Ordnung
für die Oberlausis
erlassen, und wollen und befehlen, daß selbiger, von dem unten bestimmten Zeitpunkte
an, schuldige und genaue Folgze geleistet werde,
S. 1.
Die Generalaccise theilt sich ein: in die Eintheilung der
I. Accise in accisbaren Städten, und die Generalaeeise.
II. Accise auf dem platten tande.
I. Accise in accisbaren Städten.
. 2.
Die städeische Accise wird erlege: I. Stéhtische
Generalaccise
A.) von allen Sachen, so zum Handel oder Verbrauch in die Scabt einge= u.Gegenstinde
bracht werden, (Eingangsaccisfe derselben.
B.) vom Gewerbe in der Sctadt, (Gewerbeaccise
C.) von allem Zug- und Zuchtoieh, so in der Seadt gehalten wird, (Nus-
Vieh-Accise)
D.) von Grundstücken. (Accissteuern.)
6. Z. .
Ä.)DieEingangsaccise A.) Eingangs-
ist von Jedem zu entrichten, welcher einen accisbaren Gegenstand in die Stadt einbringt, hreisen in
in soweit unten in einzelnen Faͤllen nicht ein anderes verordnet ist. erlegen;
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