Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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chen ankommenden, und in der Stade bleibenden, aceisbaren Sachen sofore, nach der 
allgemeinen Worschrise des öten und öten §., zu verrechten. 
ß. 9. 
Waaren, welche durch eine accisbare Stade nur durchgehen, sind frei von der Ein= Besteinng der 
« « burchgehenden 
gangsaccise, wenn sie Waaben 
a.) sofort, ohne Aufenthalt und Umladung, durch die Stade bindurch gehen; jedoch 
bat sich der Fuhrmann, sowohl beim Ein- als beim Ausgange aus der Stade, bei den 
Thorschreibern, oder, wo diese niche vorhanden sind, bei der Acciseinnahme zu melden. 
b.) Daferne der Fuhrmann von solchen Durchgangsgücern etwas abladen, oder sich 
auch nur in der Sctadt verhalten will, so muß der Wagen vor die Wage oder Accis- 
einnahme gefahren werden, und dafelbst bis zum Abfahren aus der Stade bleiben, 
. 10. 
Waaren, so in der Stadk zur weicern Versendung blos niedergelege werden, sollen denntebergelg 
nur unter folgenden, zusammen zu erfüllenden Bedingungen, als durchgehend angesehen ten Güter. 
und mit der Eingangsaccise verschonet werden, wenn 
Ga.) von dem städtischen Empfänger sofort durch glaubwürdige Avisbriefe nachgewie- 
sen werden kann, daß solche Waaren einem außerhalb des Orts wohnhaften Eigenthuͤmer 
gehoͤren, und an diefen blos abgesendet werden sollen; 
b.) wenn sie, nach gehoͤriger Meldung beim Einbringen, nicht in die Verwahrung 
des Eigenthuͤmers oder Versenders kommen, sondern sofort nach der Abladung unter 
Accisbeschluß, auf Kosten des Versenders, genommen, und wenn sie 
e.) binnen 4 Wochen, von Zeit der Niederlegung an, wieder aus der Stadt 
versendet werden. 
Wenn triftige Ursachen, welche den Verfender an der Abfendung der Waaren bin- 
nen jener Frist behindern, nachgewiesen werden, so bleibt der Accisinspection des Orts 
nachgelassen, die Frist, nach ihrem Ablauf, noch bis auf acht Wochen zu verlaͤngern. 
Außerdem ist die Eingangsaccise sofort zu erheben, und sich deshalb an die Waare 
zu halten. 
ßF. 11. 
Wenn eine in einer acelsbaren Stadt bereits veraccisirte Sache in eine andere ac- Nachschußaceiie 
cisbare Stadt, an einen neuen Eigenthümer, eingebrache, und die in jener Scade erfolgte kon den aus d86 
Veraccisirung, durch einen von der dasigen Einnahme ausgestelleen Passirzettel, und andere versen- 
darauf gebrachtes Ausgangsattestat, nachgewiesen wird, so ist davon, als Nachschuß, blos deten Wägren.
	        
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