Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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# 17. 
Das Meßgetreide der Müller wird dem auf eignem Grund und Boden erbauten Metree 
Getreide gleich behandelc. er Müller. 
¾. 18. 
.) Gewerbeacceise. 
B.) Gewerbe- 
Innerhalb der Stadt wird vom Verkauf oder Tausch einer Sache, so entweder (eeise. 
selbst, oder durch die Materialien, aus denen sie in der Stadt gefertigt worden, beim Allgemeine 
Eingange bereits veraccisirt worden, eine besondere Accise nicht erhoben; wenn auch die e 
Sache in eine andere damie Handel kreibende Hand gelange. Ausnahmen hiervon finden, innerhalb der 
nach Maßgabe des Tarifs, bei dem Handel mie Getreide und Vleh Scate. Stadt ist ac- 
cisfrei. 
S. 19. 
Von den in einer accisbaren Seade gefertigtken Fabrikaken und Handwerkswaaren b.) Die städti- 
bae der Fabrikane oder Verfereiger eine Accise niche zu er'egen, indem die hierzu ver- 488 
brauchten Materialien veraccisirt werden müssen. aceisirung der 
Beim Einbringen solcher Fabrikate in andere acclsbare Scädte ist die S. 13. ge= Materialien 
ordnete Nachschußaccise davon zu encrichten. acrisfrei. 
20. 
Händler, welche im tande verfertigee, oder auch ausländische Waaren zusammen Generaleecise: 
kaufen, um sie außer tandes zu verführen, oder auf teipziger Messen zu versenden, oder 1.) der Grosso- 
damit sonst im Ganzen zu handeln, haben von diesen Waaren an Eingangsaccise nur händler. 
den vierten Theil des carifmäßigen Ansatzes zu erlegen. 
Den Fabrikaken, welche in das Inland gebracht werden, um, nach erbaltener weikern 
Verarbeitung, wiederum in das Ausland, an den nämlichen Eigenchümer und Absender, 
zurückzugehen, oder um Grossohandel damit ins Ausland zu creiben, sollen, nach Be- 
finden der Umstände und Ermessen des Geheimen Finanz= Collegu, besondere Ermäßi- 
gungen bei der Eingangsaccise in einzelnen Fällen zugestanden werden. 
ß. 21. 
Diese Accise ist am Wohnorte des Grossisten, beim Einbringen der zum Grossohan- Wo u. wenn sol- 
del bestimmten Waaren, zu erlegen, und es findet eine Ruͤckzahlung nicht Statt, wenn che zu erlegen. 
auch die Waare aus der Stadt oder ins Ausland geht. 
0. 22. 
Fabrikverleger, welche inländische Manufaceurwaaren zum Grossohandel einkaufen, blei= Befrelung der 
ben, wenn sie solche an ihrem Wohnorte einbringen, von der Eingangsaccise gänzlich befreic. Fabrikverleger.
	        
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