Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

5 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
13. 
  
  
23.) Mandat, 
die Zusicherung, insbesondere wegen der Religionsverhältnisse betreffend; 
vom 23sten Juli 1827. 
W3, Anton, von GOTTES Gnaden, Kdnig von Sachsen rc. w. 2. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Dasses, bei angetretener Regierung des von Gott Uns anverkrauten Königreichs, Unser 
ernster und fester Wille ist, die Verwaltung desselben dergestalt zu führen, daß Unsere 
getreuen Stande, Vasallen und Unterthanen der landesväterlichen Fürsorge, welche ihnen 
unter der Regierung Unsers vielgeliebtesten Bruders, des weiland Allerdurchlauchrigsten, 
Grosmächtigsten Königs Friedrich August, Liebden, zu Theil worden ist, sich auch ferner- 
hin zu erfreuen haben; daß es daher jederzeit Unsere angelegenste Sorge seyn wicd, daß 
einem Jeden Reche und Gerechtigkeic,, auch hinlängliches Gehör widerfahre und Jeder bei 
seinen wohlhergebrachten Rechten und Gerechtsamen in geistlichen und weltlichen Angelegen- 
beiten ungekränke erhalten und geschützt werde. 
Wie demnach, was insbesondere den Religionspunkt betriffe, Unsere getreuen Untereha- 
nen Augsburgischer Confession bei ihren Kirchen, Gottesdienst, Ceremonien, Gebrcuchen, 
Gesetzsammlung 1827. (10 )
	        
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