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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
13.
23.) Mandat,
die Zusicherung, insbesondere wegen der Religionsverhältnisse betreffend;
vom 23sten Juli 1827.
W3, Anton, von GOTTES Gnaden, Kdnig von Sachsen rc. w. 2.
thun hiermit kund und zu wissen:
Dasses, bei angetretener Regierung des von Gott Uns anverkrauten Königreichs, Unser
ernster und fester Wille ist, die Verwaltung desselben dergestalt zu führen, daß Unsere
getreuen Stande, Vasallen und Unterthanen der landesväterlichen Fürsorge, welche ihnen
unter der Regierung Unsers vielgeliebtesten Bruders, des weiland Allerdurchlauchrigsten,
Grosmächtigsten Königs Friedrich August, Liebden, zu Theil worden ist, sich auch ferner-
hin zu erfreuen haben; daß es daher jederzeit Unsere angelegenste Sorge seyn wicd, daß
einem Jeden Reche und Gerechtigkeic,, auch hinlängliches Gehör widerfahre und Jeder bei
seinen wohlhergebrachten Rechten und Gerechtsamen in geistlichen und weltlichen Angelegen-
beiten ungekränke erhalten und geschützt werde.
Wie demnach, was insbesondere den Religionspunkt betriffe, Unsere getreuen Untereha-
nen Augsburgischer Confession bei ihren Kirchen, Gottesdienst, Ceremonien, Gebrcuchen,
Gesetzsammlung 1827. (10 )