Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Gesetzfammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
16. 
  
27.) Verordnung der Landesregierung, 
die hiesige vereinigte Blindenanstalt betreffend; 
vom 17ten August 1827. 
J 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Nachdem Wir die, von der wegen der hiesigen vereinigten Blinden= 
anstale verordneten Commission, über den Zweck und die Verfassung dieses Insticuts enc- 
worsene, nachstehend sub O abgedruckte Bekannemachung genehmigt haben; 
Als werden alle Obrigkeiten hierdurch angewiesen, auf die an sie von vorbesagker Com- 
mission, in Ansehung der bei ihr angebrachten Gesuche um Verleihung einer Freistelle, erge- 
benden Anfragen, derselben jederzeit genaue Auskunfe zu ertheilen. 
Daran geschiehe# Unsre Meinung. 
Gegeben zu Dresden, am 17'ten August 1827. 
Freiherr don Werthern. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, §. 
Gesetzsammlung 1827. ( z)
	        
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