Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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2.) mit der néthigen, reinlichen Kleidung und Wäsche, oder, statt dieser, mit dem 
zur Anschaffung erforderlichen Geldbetrage, an zehn Thalern — — für die Kleidung, 
und vier Thalern — — für die Wäsche, versehen sind, und daß 
S.) namentlich Diejenigen, welche in die Erziehungsanstalt ausgenommen werden wol- 
len, ihr Lebensalter durch Taufzeugnisse bescheinigen. 
Als besondere Bedingung für die Blinden, welche niche eine Königl. Freistelle, sondern 
eine Stelle des Vereins erhalten, ist festgestellt, daß selbige, außer den oben angegebenen 
jährlichen Pensions--Quamis an resp. 70 Thalern — — und 48 Thalern — —, noch 
vier Thaler — — alljährlich, für Anschaffung und Unterhaltung eines 
Bertes, *rf 
zur Insticukscasse zu erlegen haben. 
Die Gesuche um Aufnahme in eine Königl. Freistelle der Erziehungs- oder Ver- 
sorgungs-Anstalt des vereinigten Blindeninstituts sind, unter Beifügung der erforderlichen 
Zeugnisse, entweder durch die betreffenden Obrigkeiten, oder die Angehörigen der Blinden, 
bei der Königl. Commission einzureichen. Uiber diese Gesuche steller die Commilsion, durch 
die betreffenden Gerichtsbehörden und sonst, behusige Erörterung cn und legt sodann, bei 
Einrritt der Erledigung einer Freistelle im Institute, die betreffenden Gesuche der Königl. 
Landesregierung zur Höchsten Entschließung vor. Nach deren Erfolg erhalten die Ansuchen- 
den von der Commission auf ihre Gesuche die nöthige Bescheidung. 
Dahingegen sind Gesuche um solche Stellen in der Anstalt, für welche die mehrgedach- 
ten jährlichen Pensions-Onuanta erlegk werden, bei dem Ausschusse des Blinden= 
Umerstützungs-Vereins anzubringen; indem auch von diesem darauf das Weitere zu ge- 
warten ist. 
Die Casse der vereinigten Blindenanstale wird übrigens von einem Depueircen des 
Vereinsausschusses, unter Vertretung des Vereins, verwaltet und von demselben alljährlich 
Rechnung abgelegt. Diese Rechnung wird, nach deren Examination von Seiren eines 
Miegliedes des Vereins, dem letztern in der jährlichen Hauptversammlung vorgelege und 
von drei dazu erwählten Vereinsmirgliedern justisicirer, von dieser justificirten Rechnung 
aber der Königl. Commission Abschrife miegetheilet; auch giebt der Blinden= Unrerstutzungs- 
Verein über den Zustand der vereinigten Blindenanstalt alljährlich durch eine gedruckte 
Bekanmmachung öffemtlich Nachriche. 
 
	        
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