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G 15.
Verzinsliche Capitale können, nach dem Ermessen der Directoren, mit 2 — 3 pro“
Cent bei kurzen Kündigungsfristen, hingegen mit 3 — 4 pro Cen# auf einjährige Kün-
digung, in Conventionsmünze angenommen werden. Uiber das dargeliehene Capital wird
dem Darleiher eine Obligation, unter dem Namen der Anstalt, mit Bezeichnung der des-
halb übernommenen Verbindlichkeiten, ausgestellt.
» ¾. 16.
Verhältuisse Am Schlusse eines jeden Jahres soll durch eine Bilanz der Stand der Discontocasse
aus Henim ausgemittelt, und die Größe des auf jeden Actieninhaber zu vertheilenden Gewinns bestimmt
werden. Von dem nach Abzug aller Unkosten, wohin auch die Zinsen der Actien zu rech-
nen, verbleibenden reinen Gewinne, soll nur die Hälfte, oder 50 pro Cent, vertheilet,
die zweite Hälfte aber mie 14 pro Cent zu den weiker unken bestimmten Remunerationen
verwendek, und mic 36 pro Cent als Reservefonds innebehalten werden, um ektwanige
Verluste zu decken. Wenn der Reservefonds bis auf 25000 Thlr. —. — angewach-
sen ist, so soll der weitere ganze Gewinn, nach Abzug der Remunerationen an 14 pro“
Cenr, zur Vertheilung gebracht werden. Wirde hingegen durch Verluste, nach Erschöpf=
ung des Reservefonds, das Actiencapital selbst angegriffen, so findee zwar keine Wieder=
einzahlung früher vertheilten Gewinnes Statké, es darf jedoch späterer Gewinn nicht eher ver-
kbeilt werden, bevor nicht das Actiencapital völlig ergänze worden.
S. 17.
Generalver-= Alljährlich, spätestens vier Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, wird eine Ver-
Selem *9 sammlung sämmtlicher Actionairs in Leipzig Statt haben. Die Zusammenberufung zu Ge-
tung u. 8Sweck. neralversammlungen geschiehet durch die Leipziger Zeitung, worinn sie dreimal einzurücken
ist, das erstemal wenigstens vierzehn Tage vorher.
1.
Die Gegenstände, welche bei diesen Versammlungen ihre Berathung und Erledigung
finden, sind
a) die Prüfung und Justification der Jahresrechnungen und Bilanzen,
b) die Wahl und Remotion von Directionsmitgliedern,
J) die Erhöhung des Fonds der Anstalé durch Ausgabe neuer Actien,
d) die Ergänzung und Abänderung früherer Beschlüsse und der Statufen, jedoch
letzterer unter allerhöchster Genehmigung,