Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Gehalt. 
( 150 ) 
. 52. 
Der Cassirer erhäle für seinen Geschäftskreis von der Direction, wie der Bevoll- 
machtigke, eine bei dem Handelsgerichte und der Börse bekanne zu machende Vollmache. 
Er hat einen der zur Hauptcasse gehörigen Schlüssel aufzubewahren, die Casse des täg- 
lichen Bedarfs und die dahin gehörigen Cassenbücher, unter der Conkrole des Bevoll= 
mächtigten, zu führen. Sein nächster Vorgese-ter ist der Bevollmächtigee, dessen An- 
ordnungen er allenehalben sich gemäß zu bezeigen hac, sobald sie niche mie der erhaltenen 
Instruction oder besondern Weisungen des Directoru im Widerspruche stehen. 
. 53. 
Der Cassirer beziehe einen jährlichen Gehalt von 1000 Thlr. —. — in Con- 
ventionsmünze, vom Tage seiner Verpflichtung, bis zum Tage, wo er außer Function 
tritt. Außerdem erhäle er jährlich 100 Thlr. —. — in Convemtionsmunze für ee- 
wanige Gelddifferenzen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 1 lten October 1827.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.