Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(165) 
Individuen dürfen diese Anstalten nur mit Vor- 
wissen des, der Rekrutirungscommission des Be- 
zirks, nach §. 2 4., wegen jener Anstalten zugeord- 
neten Mitglieds verlassen, und es haben Leßtere 
dem Bezirks-Amées-Haupemanne von deren Ab- 
gange Nachricht zu geben. 
Zum Besuche auswärtiger Universitäten oder 
Akademieen bedürfen dergleichen Individuen beson- 
derer Erlaubniß. Sie haben sich deshalb an das 
nurgedachte Mitglied der Rekrutirungscommission 
zu wenden, welches mit dem Bezirks -Amts- 
Hauptmanne über das Gesuch, wenn es Leipziger 
Seudirende betrifft, an den Königlichen Commis- 
arium bei dasiger Universirät, wenn es aber von 
Zöglingen der übrigen vorgenannten Bildungsan- 
stalten angebracht worden ist, an die den Leßteren 
vorgesetzten Behörden gutachtlich zu berichten, und 
die darauf von diesen Oberbehörden, nach vorgän- 
giger Communication mic der Kriegs-Verwaltungs- 
Kammer, zu fassende Resolution zu erwarten hac. 
d 
Sollten dergleichen Individuen diese Anstal- 
ten verlassen, ohne durch Cenfuren oder Zeugnisse 
ihre Fähigkeiten und erlangten Kenntnisse, und 
resp. die Anstellung im öffentlichen Dienste, nach- 
weisen zu bönnen, oder sollten dieselben durch im- 
merwährende Relegation von diesen Anstalten zu- 
rückgewiesen werden, so kritt die Verpflichtung 
zum Militairdienste ein. Selbige sind daher ver- 
bunden, bei der nächsten Rekrurenaushebung sich 
mit zu gestellen, insofern nicht von der Kriegs-Ver- 
waltungs-Kammer, bei erfolgender immerwährender 
Relegation von der Bildungsanstale, deren sofor- 
rige Abgabe an das Militair, nach vorgängiger 
Prufung ihrer Tuchtigkeic, angeordnec wird. 
baben sich wegen der hierzu erforderlichen Erlaub= 
niß an das katholisch-geistliche Consistorium zu wen- 
den. Dieses wird, durch einen hierzu beauftrag- 
cten Geistlichen, über dergleichen Individuen Ver- 
zeichnisse halten, und eine dergestaltige Controle 
führen lassen, daß die Vorschrifcen 9. 12. sub d, 
vorkommenden Falls, in Ausübung gebracht wer- 
den könnten. Vorgedachee Verzeichnisse sind der 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer alljährlich im Monat 
October von dem katbolisch-geistlichen Consistorlo 
mitzutheilen. 
Abänderung. 
d. 
Solleen dergleichen Individuen diese Anstal- 
ken verlassen, ohne durch Censuren oder Zeugnisse 
ihre Fähigkeic und erlangten Kenncnisse, und resp. 
die Anstellung im öffentlichen Dienste, nachweisen 
zu können, oder sollten dieselben, auf Anordnung 
der Behörden, von gedachten Anstalten entserne 
werden, so tritt die Verpflichtung zum Militaic- 
dienste ein. Selbige sind daher verbunden, sich, 
bei Vermeidung der F. 7 1. angedrohten Stcafen, 
bei dem nächsten Anmeldungstermine zu gestellen. 
Die auf immer Relegirten sind an den Amts- 
hauptmann zu übergeben, welcher sie, nach befun- 
dener Tuchtigkeit, sofort ohne Loosziehung dem 
Militaic zu überweisen bat.
	        
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