Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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Dresdner Scheffel betragen, und welche über 
60 Jahre ale sind; 
) 
Besitzer von solchen städtischen oder Rusti- 
cal-Grundstücken, welche zu Betreibung eines 
Gewerbes besonders eingerichter sind, wenn 
sie dieses Gewerbe betreiben. 
2.) Besißer solcher Grundstücke sellen auch 
alsdann die Berecheigung der Locirung ihrer ein- 
zigen Söhne in die dritte Haupcklasse genießen, 
wenn sie zwar das sechzigste Lebensjahr noch niche 
zurückgelege haben, jedoch bei kleinen Besitzungen 
zur eigenen Führung, und bei großen zu Beauf- 
sichtigung ihrer Wirthschase gänzlich, für immer 
und unbe zweifelt unfähig sind. (z. B. Blödsinnige, 
Blinde, gänzlich Conkracte, Verstümmelle.) Zum 
Beweise dieser Unfähigkeic sind ärztliche Zeugnisse 
niche hinlünglich, sondern die Rekrucirungscom- 
missionen haben sich, durch die sorgfältigste Erkun- 
digung über die Nokorietäc einer solchen gänzlichen 
Unfähigkeie, und möglichst durch den Augenschein 
selbst davon zu überzeugen. Wenn hiernach sammt- 
liche Mieglieder der Commission diese gänzliche 
Unfähigkeie anerkennen, so ist der einzige Sohn 
in die dritte Hauptklasse zu lociren. 
Innere Krankheiten, bleinere Gebrechen und 
Verstümmelungen, Brüche und dergleichen können 
in der Regel nicht für gänzlich unfähig machend 
angesehen werden; wenn jedoch die Commission, 
nach genauer Erörkerung, wegen dergleichen Je- 
mand für unfähig halten zu müssen glaube, oder, 
wenn sich die Mitglieder der Commission in ih- 
ren Ansicheen überhaupt niche vereinigen können, 
so ist, mie Beifügung aller Unterlagen, Beriche 
zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu erstatten und 
deren Entscheidung zu erwarten. 
3.) Den einzigen Söhnen werden gleichge- 
stelle: 
d) Diejenigen, deren Brüder insgesamms das 
vierzehnte Jahr noch nicht erreicht haben, und
	        
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