(107
Dresdner Scheffel betragen, und welche über
60 Jahre ale sind;
)
Besitzer von solchen städtischen oder Rusti-
cal-Grundstücken, welche zu Betreibung eines
Gewerbes besonders eingerichter sind, wenn
sie dieses Gewerbe betreiben.
2.) Besißer solcher Grundstücke sellen auch
alsdann die Berecheigung der Locirung ihrer ein-
zigen Söhne in die dritte Haupcklasse genießen,
wenn sie zwar das sechzigste Lebensjahr noch niche
zurückgelege haben, jedoch bei kleinen Besitzungen
zur eigenen Führung, und bei großen zu Beauf-
sichtigung ihrer Wirthschase gänzlich, für immer
und unbe zweifelt unfähig sind. (z. B. Blödsinnige,
Blinde, gänzlich Conkracte, Verstümmelle.) Zum
Beweise dieser Unfähigkeic sind ärztliche Zeugnisse
niche hinlünglich, sondern die Rekrucirungscom-
missionen haben sich, durch die sorgfältigste Erkun-
digung über die Nokorietäc einer solchen gänzlichen
Unfähigkeie, und möglichst durch den Augenschein
selbst davon zu überzeugen. Wenn hiernach sammt-
liche Mieglieder der Commission diese gänzliche
Unfähigkeie anerkennen, so ist der einzige Sohn
in die dritte Hauptklasse zu lociren.
Innere Krankheiten, bleinere Gebrechen und
Verstümmelungen, Brüche und dergleichen können
in der Regel nicht für gänzlich unfähig machend
angesehen werden; wenn jedoch die Commission,
nach genauer Erörkerung, wegen dergleichen Je-
mand für unfähig halten zu müssen glaube, oder,
wenn sich die Mitglieder der Commission in ih-
ren Ansicheen überhaupt niche vereinigen können,
so ist, mie Beifügung aller Unterlagen, Beriche
zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu erstatten und
deren Entscheidung zu erwarten.
3.) Den einzigen Söhnen werden gleichge-
stelle:
d) Diejenigen, deren Brüder insgesamms das
vierzehnte Jahr noch nicht erreicht haben, und