Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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)solche, deren sämmrliche, vierzehn Jahre und 
darüber alte Brüder gänzlich und für im- 
mer unfähig sind, ihre Aeltern in der Wirth- 
schast oder dem Gewerbe zu unterstützen. 
Es ist dies jedoch blos von der wirklichen, 
, Zgeistigen oder körperlichen Unfähigkeie zu 
solchen Verrichtungen zu verstehen, und niche 
von einer solchen, welche durch Erwählung 
eines anderen Berufs oder Gewerbes, an- 
derweite Ansässigkeie, willkührliche Abwesen-= 
beit und dergleichen herbeigeführt worden ist. 
Die Commissionen haben sich bei den hier- 
über anzustellenden Erörterungen nach dem 
zu richten, was im Berreff der Unkersuchung 
der Unfähigkeit der Aeltern zur Wirthschafts- 
fübrung angeordnee ist. 
4.) Die gedachten einzigen und ihnen gleich zuach- 
kenden Söhne müssen aber mit ihren Aeltern 
einen Haushalt führen und sie bei Betreibung 
ihrer Wirthschaft oder ihres Gewerbes fort- 
dauernd durch eigene Thätigkeit unterstüß ha- 
ben, wenn sie darauf Anspruch machen wollen, 
in die dritte Hauptklasse gesetzt zu werden. 
4 5.) Wenn Aeltern an ihre einzigen, oder diefen 
gleich zu achtenden Söhne ihre Besitzungen 
verkaufe haben, so soll dies den Leßteren bei 
Beurtheilung ibrer Militairpflichtigkeit zwar 
nicht zum Vortheil, doch eben so wenig zum 
Nachtheil gereichen, vielmehr wird in dieser 
" Beziehung dasjenige Verhältniß zum Grunde 
gelegt, welches bestehen würde, wenn ein sol- 
cher Kauf niche abgeschlossen worden wäre. 
I) die Besitzer von Häusern in den Städten und Erläuterung. 
von Häuslernahrungen auf dem Lande, welche Wegen der Mitbesiher, wegen der mit den 
durch Erbschafe, oder durch Schenkung auf den Aeltern abgeschlossenen Käufe, und wegen der 
Todesfall, zum Besiße dieser Grundstücke ge= Wiederkäufe gelten die zu §#. B. a. gegebenen Be- 
langet sind stimmungen.
	        
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