Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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d) diejenigen Manufacturisten und Fabrikanten, 
welche, nach dem pflichtmäßigen Ermessen der 
6. 22. gedachten Rekrutirungscommission, als 
unentbehrlich für die Manufackur oder für die 
Fabrik, bei welcher sie in Arbeit stehen, ge- 
achtet werden sollren; und in gleicher Maße 
bei jeder größern Handlung, bei welcher wenig- 
stens drei Diener fortwährend angestellt sind, 
ein Kaufmannsdiener, so wie von den wirk- 
lichen Verwaltern in den Aemtern, auf Kam- 
mer-, Ritter-, Pfarr= und Freigütern, Raths- 
und Commun-Vorwerken, auf jedem Gute oder 
Vorwerke ein Verwalter, welcher nach jenem 
Ermessen für unentbehrlich zu achten ist; 
Gesetzsammlung 1827. 
Zusäße und Erläuterungen. 
In die dricte Haupkklasse sollen ferner aufge- 
nommen werden: 
1.) diejenigen Arbeicer bei den Hammerwerken, 
welche sich uber ihre, wenigstens seit dem 1sten 
Januar desjenigen Jahres, in welchem sie ihr 
neunzehnres Lebensjahr zurücklegen, erfolgte 
Anstellung und Brauchbarkeit durch Zeugnisse 
des Hammerinspeckors ausweisen, und zwar in 
die nach J. 54. angeordncte erste Unterklasse, 
und 
2.) die in der Gewehrfabrik zu Olbernhau an- 
gestellten Arbeiter, auf besondere jedesmalige 
Reclamation des Fabrikvorstehers, ebenfalls in 
die genannte erste Unterklasse. 
Bei denselben findet die §. S. b. für die 
Berg= und Hütten-Arbeirer festgesetzte Conkrole 
Scate, und ist für die ersteren der Hammer- 
inspector, für die letzteren aber der Fabrikvor- 
steher verantwortlich. 
O3.) Im Bezug auf die, jedoch nur nach dem Er- 
messen der Rekrutirungscommission, in die dritte 
Hauptklasse zu locirenden Verwalter auf den 
bier genannten Gutern wird hierdurch annoch 
festgesetzt: 
a) daß eine solche Versetzung in die dritte 
Hauptklasse bei einem als Verwalter ange— 
stellten Sohne, oder anderen nahen Verwand— 
ten des Besitzers oder Pachters, nur dann 
Statt sinden kann, wenn sich die Rekrutir— 
ungscommission uͤberzeugt hat, daß diese An— 
stellung wegen des wirklichen Bedarfs eines 
Verwalters, und nicht zu Hinterziehung der 
Militairpflichtigkeit, erfolgt sei; 
b) daß der Verwalter erweislich die Admini- 
stration eines solchen Gutes oder Vorwerks 
wirklich führe; 
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