( 169 )
d) diejenigen Manufacturisten und Fabrikanten,
welche, nach dem pflichtmäßigen Ermessen der
6. 22. gedachten Rekrutirungscommission, als
unentbehrlich für die Manufackur oder für die
Fabrik, bei welcher sie in Arbeit stehen, ge-
achtet werden sollren; und in gleicher Maße
bei jeder größern Handlung, bei welcher wenig-
stens drei Diener fortwährend angestellt sind,
ein Kaufmannsdiener, so wie von den wirk-
lichen Verwaltern in den Aemtern, auf Kam-
mer-, Ritter-, Pfarr= und Freigütern, Raths-
und Commun-Vorwerken, auf jedem Gute oder
Vorwerke ein Verwalter, welcher nach jenem
Ermessen für unentbehrlich zu achten ist;
Gesetzsammlung 1827.
Zusäße und Erläuterungen.
In die dricte Haupkklasse sollen ferner aufge-
nommen werden:
1.) diejenigen Arbeicer bei den Hammerwerken,
welche sich uber ihre, wenigstens seit dem 1sten
Januar desjenigen Jahres, in welchem sie ihr
neunzehnres Lebensjahr zurücklegen, erfolgte
Anstellung und Brauchbarkeit durch Zeugnisse
des Hammerinspeckors ausweisen, und zwar in
die nach J. 54. angeordncte erste Unterklasse,
und
2.) die in der Gewehrfabrik zu Olbernhau an-
gestellten Arbeiter, auf besondere jedesmalige
Reclamation des Fabrikvorstehers, ebenfalls in
die genannte erste Unterklasse.
Bei denselben findet die §. S. b. für die
Berg= und Hütten-Arbeirer festgesetzte Conkrole
Scate, und ist für die ersteren der Hammer-
inspector, für die letzteren aber der Fabrikvor-
steher verantwortlich.
O3.) Im Bezug auf die, jedoch nur nach dem Er-
messen der Rekrutirungscommission, in die dritte
Hauptklasse zu locirenden Verwalter auf den
bier genannten Gutern wird hierdurch annoch
festgesetzt:
a) daß eine solche Versetzung in die dritte
Hauptklasse bei einem als Verwalter ange—
stellten Sohne, oder anderen nahen Verwand—
ten des Besitzers oder Pachters, nur dann
Statt sinden kann, wenn sich die Rekrutir—
ungscommission uͤberzeugt hat, daß diese An—
stellung wegen des wirklichen Bedarfs eines
Verwalters, und nicht zu Hinterziehung der
Militairpflichtigkeit, erfolgt sei;
b) daß der Verwalter erweislich die Admini-
stration eines solchen Gutes oder Vorwerks
wirklich führe;
( 31 )