Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 170) 
e) die von Adel und aus den übrigen gebildetern 
Klassen, ingleichen Künstlec, welche, nach den 
beigebrachten Zeugnissen und dem sich darauf 
gründenden Ermessen der Rekrutirungscommis- 
sion, wegen ihrer ausgezeichneten Talente und 
Kennenisse, eine solche Berücksichtigung ver- 
dienen möchten; 
1) die Gesellen und Lehrlinge der Apotheker; 
8) die Serpentinsteinbrecher, ingleichen die Seein- 
brecher in den bei und über Pirna, nach der 
Böhmischen Grenze zu gelegenen Sceinbrüchen, 
insofern selbige in besondern Innungen sich be- 
finden, und die Rekrutirungscommission solche 
nicht für entbehrlich acheen sollte; 
h) die in den Aemcern, auf den Kammer-, Nit- 
ter-, Pfarr= und Freigütern, auch Raths= und 
Commun-Vorwerken und Gütern befindlichen 
wirklichen Schäfer, ingleichen die Schafknechee, 
letztere, insofern die Stärke der Heerde, welche 
selbige zu bücen Haben, wenigstens 200 Scück 
betraͤgt. 
. 14. 
Die vierte Hauptklasse umfaßt alle uͤbrige 
junge Mannschaften, welche zum Militairdienste 
tauglich, und, aus den obgedachten Beruͤcksichtig— 
ungen des Nahrungsstandes, fuͤr befreit nicht zu 
achten sind. 
c) daß bei erpachteten Besitzungen erwiesen 
werde, daß außer dem Pachter noch ein 
Verwalter nothwendig sei, und 
d) daß der Verwalter seine Verpflichtung als 
solcher bescheinige. 
Erlaͤuterung. 
Die hier erwaͤhnten Schaͤfer und Schafknechte 
sind nur dann in die dritte Klasse zu setzen, wenn 
sie drei Jahre in solchem Dienste gestanden ha— 
ben, auch uͤber ihre Brauchbarkeit und gutes Be- 
tragen Zeugnisse ihrer Herrschaften beibringen. 
Zusatz. 
Sollten sich unter denselben solche befinden, 
deren einzige oder saͤmmtliche Bruͤder bereits im 
Militair dienen, so ist vor ihrer Einstellung an 
die Kriegs-Verwalkungs-Kammer Beriche zu er- 
statccen, und deren Enescheidung abzuwarten.
	        
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