Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(172) 
5. 19. 
B. Von den Rebkrutirungsbezirken. 
Jeder améshauptmannschaftliche Bezirk der 
alten Erblande bildet künftig einen Rekrutirungs- 
Bezirk. 
. 20. 
Die Oberlausic wird dagegen dergestalé in 
vier Rekrutirungsbezirbe eingetheilt, daß jeder 
derselben eine der Vierstädte Budissin, Zittau, 
Camenz und Löbau, nebst den ihnen zunachstlie- 
genden stadt = und landmitleidenden Octen, in 
sich faßt. 
. 21. 
Die Universität zu Leipzig, die Berg= und 
Forst-Abademieen, die Abademieen der bildenden 
Künste, die chirurgisch medicinische Akademie und 
die Thierarzneischule zu Dresden, die Landschulen 
Meißen und Grimma, die Gymnasien und Lycäen 
und die Schulmeisterseminarien sind zu denjenigen 
Rekerutirungsbezirken zu schlagen, zu denen der 
Ort gehört, an welchem diese Institure sich be- 
finden. 
. 22. 
C. Von den Rekrutirungscom- 
missionen. 
In jedem alterbländischen Rekrutirungsbezirke 
tritt, einige Zeir vor dem zur Aushebung bestimm- 
ten Termine, eine Rekrutirungs= und Reclama= 
tions-Commission zusammen. 
6. 23. 
Diese Commisslon soll jedesmal bestehen 
a) aus dem Amtshauptmanne des Bezirks, 
b) aus dem betreffenden Bezirksbeamten, 
I) aus einem ritterschaftlichen und einem städti- 
schen Deputirten, und 
Zusatz. 
Es wird dieser Commission, außer dem Mi— 
litairarzte, auch ein Civilarzt zugetheilt, welcher 
bei der §. 52. vorgeschriebenen zweiten Uncer- 
suchung der Diensteuchtigkeic der Mannschaften zu- 
zuziehen ist.
	        
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