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b) Die Pruͤfung der Mannschaftsverzeichnisse der
Behoͤrden, die Eintheilung der Mannschaften
in die Klassen und die Leitung des Geschaͤfts
der Ziehung der Loose haben der Amtshaupt-
mann, der betreffende Justizbeamte und die
beiden staͤndischen Deputirten allein zu be-
sorgen.
c) In denjenigen Districten, in welchen, we-
gen der einbezirkten Akademieen, oder der
6. 10. gedachten übrigen Anstalten, ein Mit-
glied einer akademischen Behörde, oder ein
Vorgesetzter dieser Insticuce zuzuziehen ist,
soll gedachees Mieglied nur in so weic con-
curriren, als solches die Nachweisung, oder
die nähere Bestimmung über die Zöglinge
dieser Anstalten beerifft.
d) Der zu jeder Rekrucirungscommission com-
mandirke Offizier wird bei der Messung und
bei der Uncersuchung der körperlichen Dienst-
tüchtigkeit der Mannschaften gegenwärkig seyn,
und zugleich darüber mit beschließen, wenn,
wegen begangener Verbrechen, die Ausschließ-
ung eines Mannes nothwendig erscheinen
würde. Sollee in einem solchen Falle der
Militaircommissar ein Verbrechen für ein sol-
ches erkldren, welches der Annahme des Ver-
brechers beim Militair enegegen stehe, die
Civilcommissarien aber sich damit niche ein-
verstehen, so ist die Enescheidung der Kriegs-
Verwalcungs-Kammer einzuholen, welche,
nach Besinden, unter Communication mie
dem Generalcommando, oder auf den Grund
einer deshalb erhaltenen allerhöchsten Eneé-
schließung, den nöthigen Bescheid ertheilen
wird.