Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(175 ) 
b) Die Pruͤfung der Mannschaftsverzeichnisse der 
Behoͤrden, die Eintheilung der Mannschaften 
in die Klassen und die Leitung des Geschaͤfts 
der Ziehung der Loose haben der Amtshaupt- 
mann, der betreffende Justizbeamte und die 
beiden staͤndischen Deputirten allein zu be- 
sorgen. 
c) In denjenigen Districten, in welchen, we- 
gen der einbezirkten Akademieen, oder der 
6. 10. gedachten übrigen Anstalten, ein Mit- 
glied einer akademischen Behörde, oder ein 
Vorgesetzter dieser Insticuce zuzuziehen ist, 
soll gedachees Mieglied nur in so weic con- 
curriren, als solches die Nachweisung, oder 
die nähere Bestimmung über die Zöglinge 
dieser Anstalten beerifft. 
d) Der zu jeder Rekrucirungscommission com- 
mandirke Offizier wird bei der Messung und 
bei der Uncersuchung der körperlichen Dienst- 
tüchtigkeit der Mannschaften gegenwärkig seyn, 
und zugleich darüber mit beschließen, wenn, 
wegen begangener Verbrechen, die Ausschließ- 
ung eines Mannes nothwendig erscheinen 
würde. Sollee in einem solchen Falle der 
Militaircommissar ein Verbrechen für ein sol- 
ches erkldren, welches der Annahme des Ver- 
brechers beim Militair enegegen stehe, die 
Civilcommissarien aber sich damit niche ein- 
verstehen, so ist die Enescheidung der Kriegs- 
Verwalcungs-Kammer einzuholen, welche, 
nach Besinden, unter Communication mie 
dem Generalcommando, oder auf den Grund 
einer deshalb erhaltenen allerhöchsten Eneé- 
schließung, den nöthigen Bescheid ertheilen 
wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.