( 185 )
jährig aufgezeichnet gewesenen Indlviduen, so wie
die Geburkslisten der Geistlichen zum Grunde zu
legen.
C. Von der Untersuchung der Mann-
schaften.
S. 52.
Sodann ist die Untersuchung der Mannschaf-
ten im Bekrreff deren Oiensttüchtigkeic vorzuneh-
men, und es muß solches jedesmal durch den Mi-
likairarzt, nach Besinden, im Beiseyn des zu der
Rekrutirungscommission commandirten Offiziers
und eines Mitgliedes der Commissson, geschehen.
Gesetzsammlung 1827.
aufgezeichnet gewesenen Individuen, so wie die
Geburkslisten der Geistlichen, und die Geburks-
scheine zum Grunde zu legen.
Erläutkerungen und Zusäßte.
1.) Bei dieser Untersuchung sind von den beiden,
jeder Commission zugeordneten Aerzken, die
G. 43. e. gedachten ersten und vovlaufigen Vi-
sitationsprotocolle des Milicairarztes, welche
ibnen die Kriegs-Verwaltungs-Kammer wird
mittheilen lassen, zu berücksichtigen.
2.) Diejenigen Mannschafcen, über deren Ge-
sundbeicsumstände, hinsichtlich der Tüchtigkeie
zum Milicairdienste, die Aerzee in Zweifel ste-
ben, oder bei denen der Civil= und der Mill-
tair-Arze in ihrem Urtheile sich nicht vereinigen
können, oder endlich bei denen die Commissa-
rien eine hößere Enescheidung für nöchig erach-
ken, sind zur nochmaligen Untersuchung und
Enescheidung an das Medicinaldirectorium der
Armee nach Dresden zu senden. Sie erhal-
ten während dieser Zeit die vorgeschriebene
Verpflegung.
3.) Ein Mann, bei welchem das Bedenken ene-
stebe, ob er wegen noch niche völliger physischer
Ausbildung, oder wegen vorübergehender Ge-
brechen und Krankheiten, für jege schon einge-
stelle werden könne, ist zwar niche mic zur Ver-
loosung zu ziehen, muß sich jedoch bei der näch-
sten Rekrutirung wiederum gestellen, und wird
sodann, bei befundener Tüchtigkeic, und wenn
lin das Loos trifft, an das Militair, jedoch
nur zu einer siebenjährigen Dienstzeic, abgege-
ben; bis dahin aber in der F. 09. und 70.
angeordneten Controle gehalten.
( 35 )