Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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jährig aufgezeichnet gewesenen Indlviduen, so wie 
die Geburkslisten der Geistlichen zum Grunde zu 
legen. 
C. Von der Untersuchung der Mann- 
schaften. 
S. 52. 
Sodann ist die Untersuchung der Mannschaf- 
ten im Bekrreff deren Oiensttüchtigkeic vorzuneh- 
men, und es muß solches jedesmal durch den Mi- 
likairarzt, nach Besinden, im Beiseyn des zu der 
Rekrutirungscommission commandirten Offiziers 
und eines Mitgliedes der Commissson, geschehen. 
Gesetzsammlung 1827. 
aufgezeichnet gewesenen Individuen, so wie die 
Geburkslisten der Geistlichen, und die Geburks- 
scheine zum Grunde zu legen. 
Erläutkerungen und Zusäßte. 
1.) Bei dieser Untersuchung sind von den beiden, 
jeder Commission zugeordneten Aerzken, die 
G. 43. e. gedachten ersten und vovlaufigen Vi- 
sitationsprotocolle des Milicairarztes, welche 
ibnen die Kriegs-Verwaltungs-Kammer wird 
mittheilen lassen, zu berücksichtigen. 
2.) Diejenigen Mannschafcen, über deren Ge- 
sundbeicsumstände, hinsichtlich der Tüchtigkeie 
zum Milicairdienste, die Aerzee in Zweifel ste- 
ben, oder bei denen der Civil= und der Mill- 
tair-Arze in ihrem Urtheile sich nicht vereinigen 
können, oder endlich bei denen die Commissa- 
rien eine hößere Enescheidung für nöchig erach- 
ken, sind zur nochmaligen Untersuchung und 
Enescheidung an das Medicinaldirectorium der 
Armee nach Dresden zu senden. Sie erhal- 
ten während dieser Zeit die vorgeschriebene 
Verpflegung. 
3.) Ein Mann, bei welchem das Bedenken ene- 
stebe, ob er wegen noch niche völliger physischer 
Ausbildung, oder wegen vorübergehender Ge- 
brechen und Krankheiten, für jege schon einge- 
stelle werden könne, ist zwar niche mic zur Ver- 
loosung zu ziehen, muß sich jedoch bei der näch- 
sten Rekrutirung wiederum gestellen, und wird 
sodann, bei befundener Tüchtigkeic, und wenn 
lin das Loos trifft, an das Militair, jedoch 
nur zu einer siebenjährigen Dienstzeic, abgege- 
ben; bis dahin aber in der F. 09. und 70. 
angeordneten Controle gehalten. 
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