Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(192) 
Cap. VII. 
Von den Maßregeln zu Verhuͤtung der 
Militair-Pflicht-Entziehung und don den 
hierbei cintretenden Strafen. 
K. 65. 
Jeder seinen Aufenthale verlassende junge 
Mann, der niche binlänglich darzurhun vermag, 
daß er ein Ausländer ist, muß sich durch seinen 
Geburts- oder Tauf-Schein, binsichtlich seiner 
Milicalrpfliche, gegen die Ortsbehörden legieimiren. 
. 66. 
Kein junger Mann soll, bevor er niche nach- 
gewiesen, daß er, binsichtlich der Milicairpflich- 
tigkeit, den Vorschriften dieses Geseßes Guüge 
gelelstet, in Unsere Hof= und Ciovll.Dienste auf- 
genommen werden. 
G. 67. 
Sämmtliche junge Mannschaften, welche sich 
zur Aushebung noch niche gestelle gehabe, dürfen 
sich nur mie der Erlaubniß des Amtshaupeman- 
nes ihres Bezirks in das Ausland begeben, und 
es wird daher den Obrigkeiten und Poligzeibehör- 
den bierdurch ernstlich untersage, solchen jungen 
Mannschaften Pässe in das Ausland auszufertj- 
gen, bevor sie nicht die Erlaubniß des Bezirks- 
Amts-Hauptmans beigebracht. 
. 68. 
Das Wandern der Handwerksgesellen in das 
Ausland wird so lange, bis selbige bel einer Aus- 
bebung gestelle gewesen, bierdurch gänzlich unter- 
sage, und es ist alsdann die Ausstellung von 
Wanderbüchern nur gestattet, wenn solche Per- 
sonen, mircelst der ad §. 64. gedachten Aktesta- 
Abänderung des Cap. UVII. 
Von den Maßregeln zu Verhütung der 
Militair-Pflicht-Entziehung und von den 
hierbei eintretenden Strafen. 
S. 65. 
Jeder seinen Aufenthalt verlassende junge 
Mann, der niche binlänglich darzuthun vermag, 
daß er ein Ausländer ist, muß sich durch seinen 
Gebures= oder Tauf- Schein, binsichtlich seiner 
Milicairpfliche, nach §. 55., gegen die Ors- 
bebörden legleimiren. 
C. 66. 
Keln junger Mann soll, bevor er nicht nach- 
gewiesen, daß er, binsichtlich der Milicairpflich- 
tigkeit, den Vorschriften dieses Gesehzes Guüge 
geleistee, in Unsere Hof= und Civil-Dienste auf- 
genommen werden. 
C. 67. 
Den Obrigkeiten und obern Polizeibehörden 
ist nachgelassen, allen jungen leuten, deren Rück. 
kehr sie mit Bestimmcheit erwarten zu können 
glauben, Pässe und Wanderbücher für das Aus- 
land bis zum üsten Februar desjenigen Jahres, 
in welchem ihre Milicairpflicheigkeie eintritt, aus- 
zustellen; jedoch haben sie folgende Maßregeln 
dabei zu nehmen: 
1.) haben sie genaue Verzeichnisse über die er- 
theilten Pässe und Wanderbücher zu balten; 
2.) haben sie den Ansuchenden das Handge- 
löbniß pünkclicher Rückkehr, bei Vermeid- 
ung der 9I. 71. 75. und 77. bestimmten 
Serafen, abzunehmen, worüber, nach dem 
Schema sub O., eine Registratur auf den 
Geburksschein gebrache wird:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.