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K. 2.
In allen hier anhängig werdenden Rechtssachen sind die Partheien verbunden, die
durch Ausfertigung auf die Klage, oder sonstige Gesuche, auch Ansetzung und Haltung
der Termine und Worbeschiede erwachsenden Gerichtskosten und Terminsporteln binnen vier
Wochen vom Terminstage an gerechnet, an die Oberhofgerichts = Sportelcasse, wo
ihnen, oder ihren Sachwaltern, auf ihr Anmelden, die Liquidation nach dem Termine je.
desmal eingehändigee werden wird, gegen Quittung entweder selbst abzuführen, oder durch
letztere berichtigen zu lassen; so wie auch
S. 3.
den Partheien obliege, den Becrag der für die, in den jährlichen 4 Hauptterminen Re-
miniscere, Trinitatis, Crucis et Luciae, gesprochenen Urthel zu entrichtenden Ge-
bühren, nebst den übrigen, für das vorhergegangene rechtliche Verfahren und außerdem
bis zum Urthel etwa noch auflaufenden Gerichtssporkeln, mie Einschluß der Ausfertigungs-
und Termins-Kosten solcher Sachen, in denen blos Termin zum Verfahren angesetzt ge-
wesen, binnen 4 Wochen vom Urthels-Publications-Termine an gerechnet, an die Ober-
Hosgerichts-Sportelcasse zu bezahlen und abzuführen, zu welchem Ende ihnen, oder
ihren Sachwaltern, die dießfallsigen Sportelzettel spätestens zwei Tage nach der Urtbels-
publication, auf ihr Anmelden, in der Oberhofgerichts-Expedition eingehändiger wer-
den sollen.
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Wird dagegen der Verspruch einer anhängigen Rechtssache, auf Ansuchen der Par-
tbeien, oder zu Folge einer, nach Erforderniß der Umstände, vom Collegio gefaßten Ent-
schließung, ausgesetzt, oder auch ein außergerichtlich abgeschlossener Vergleich ad Acta an-
gezeigt, so sind die Partheien nichts desto weniger verbunden, die bis dahin allhier er-
wachsenden Kosten binnen 4 Wochen, von der Zeit an, wo entweder der Rechtsspruch
aus einer der obigen Ursachen ausgesetzet worden, oder wo die Vergleichsanzeige ad
Acta kommt, an die hiesige Sportelcasse, gegen Quittirung der diesfallsigen, ihnen
auf ihr Anmelden in der. Oberbofgerichts-Kanzlei hinaus zu gebenden Sportelzettel, zu
berichtigen.