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sind denen, welche von dem Ausgetretenen die
Alimente zu fordern berechtigt seyn würden, die
Civilalimente aus dem in gerichtlicher Verwah-
rung befindlichen Vermögen zu verabfolgen. Wäre
aber das Vermögen so unbeträchtlich, daß ein
Uiberschuß über die zu verabreichenden Alimente
nicht verbliebe, so ist solches den Intestaterben
sofort, nach Ablauf des ersten Jahres, auszu-
händigen.
Des Rechtes, Eigenthum zu erwerben, wird
der Ausgetretene erst von dem Tage an wieder
tbeilhastig, wo die Untersuchung der begangenen
Austrektung, in Folge seiner Wiedererlangung,
ihren Anfang nimmc.
. 78.
Jeder Millicalrpflichtige, welcher, um sich
zum Kriegsdienste unbrauchbar zu machen, seinen
Koörper verstümmelt, soll, wenn diese Absicht nicht
vollständig erreicht worden, und derselbe zum Mi.-
litalrdienste noch tüchtig ist, mit vier Wochen
Gefängnif bestrase werden.
Sollte dagegen ein solcher Mann durch die
angewendele Verstümmelung zum Kriegsdienste
unbrauchbar geworden seyn, so ist selbiger mie
einjähriger SZuchthausstrafe zu belegen.
. 79.
Jeder milicairpflichtige Mann, welcher aus
der Absicht, um vom Kriegsdienste befreit zu
werden, irgend Jemand vurch Bestechung für sich,
oder zur Ausstellung falscher Zeugnisse zu gewin-
nen suchen, und dessen überführt werden sollte,
soll, wenn diese Absiche auch niche erreicht wor-
den, und derselbe zum Militairdienste tüchtig ist,
ohne Welteres an das Milicair abgegeben wer-
den, und zu einer zwölfjährigen Dienst-
zeit im Militair verbunden seyon. Wenn
K. 75.
Für jeden aufgegriffenen und verhafteten Aus-
getretenen sollen von dem Amtshaupemanne, an
welchen ein solcher abgegeben wird, fünf Tha-
ler, auf Rechnung des Kriegs-Zahl--Amtes, ver-
abreicht werden.
GS. 76.
Den Ames-Haupc. #Leuren wird zur Pflicht
gemacht, darauf zu sehen, daß die Hinterziehung
der Militairpflicht sowohl an denen, welche sich
derselben schuldig gemache, als an denen, welche
dieselbe zu befördern gesuchet, gebührend geahndet
werde. Oaher sind alle diesfallsige Vergehungen
und Ungebührnisse zuvörderst dem Bezirks-Amts-
Hauptmanne anzuzeigen. Oieser hat hierauf,
wenn die Anschuldigung nur gegen den Militair-
pflichtigen allein gericheet ist, und dieser sein Ver-
geben sofort eingesteht, denselben, bei befundener
Tüchtigkeit, nach I. 73. an das Milicalr ab-
zugeben, im Falle seiner Untücheigkeit hingegen
die Obrigkeicen zu dessen Bestrafung zu veran-
lassen, wenn er aber das Angeschuldigte leugnet,
ihn zur weiteren Untersuchung an die Obrigkeie
abzugeben.
tetztere hat nun, wenn der Angeschuldigte
sein Vergeben vor ihr bei der ersten Verneh-
mung annoch eingestehe, denselben an den Ames-
baupemann, welcher sodann in der vorstehenden
Maße zu verfahren hat, ohne Weiteres zurück.
zuschicken, wenn er aber bei dem teugnen ver-
bleibe, die Uncersuchung gegen ihn verfassungs-
mäßig fortzustellen, und dann darüber zur Kriegs-
Verwaltungs-Kammer Beriche zu erstatten.
Wenn dagegen außer Demjenigen, welcher,
der Militalrpflicht sich entzogen zu haben, be-
schuldige wird, noch andere Personen in das ge-