Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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dagegen ein solcher Mann zum Milikairdienste 
umüchtig befunden würde, so soll derselbe mic 
acht Wochen Gesängniß bestrase werden, 
welche Serafe auf keine Weise in eine Geldbuße 
verwandelt werden darf. 
rügte Vergehen verwickelt sind, so hat der Amts- 
hauptmann die Untersuchung jedesmal bei der 
betreffenden Obrigkeie zu veranlassen, und mit 
dem Einstellen des Mannes Anstand zu nehmen- 
In diesen Untersuchungssachen ist von den 
Obrigkelten, nach §. 16., Bericht zur Kriegs- 
Verwaltungs-Kammer zu erstatten, worauf diese 
wegen der Einstellung und Bestrafung des ange- 
schuldigten Milirairpflicheigen sofort selbst Ent- 
schli ßung sassen, wegen der in die Untersuchung 
verwickelten andern Personen aber die deshalb 
ergangenen Acten an die competente tandesbe- 
börde ab-. und deren Anordnung das Weitere 
anbeim geben wird. 
Sollte hingegen bei der durch den Ames- 
hauptmann, oder durch die Obrigkeic angestellten 
Untersuchung, der Ausgebliebene sich vollkommen 
zu krechtfertigen vermögen, so wird er zur An- 
meldung und Gestellung bei der nächsten Rekru- 
tirung verbindlich gemachr, bis dahin aber der 
6. 69. und 70. vorgeschriebenen Controle unter- 
worfen. 
Will er sich der letzteren niche unkcerwerfen, so 
muß er der #Loosziehung entsagen, wird an das 
Milikair zur ärztlichen Unkersuchung abgegeben, 
und, bei befundener Tüchtigkelc, zur gesehlichen 
Dienstzeic eingestellte. 
Der Amtshaupemann hat zu invigiliren, daß 
die zu führende Untersuchung, wenn sie gegen 
den der Entziehung der Militairpflicht Verdäch- 
tigen allein gerichtet ist, in der möglichst kürze- 
sten Zeit beendige werde. 
Hlerbei kann allenthalben die Ausfluchr, die 
in diesem Mandate enthaltenen gesetzlichen Be- 
stimmungen niche gekanne zu haben, keine Be- 
rücksichtigung finden,
	        
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