Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 203 ) 
K. 90. 
. 
Wegen eingetrecener Dienstuntüch- 
tigkeit. 
Die Entlassung wegen Dienstuntuͤchtigkeit 
findet, nach vorgaͤngiger Untersuchung des ober— 
sten Militairarztes, Statt, und es sind hierbei 
die Mannschaften auch noch vor Ablauf der ge- 
setzlichen Dienstzeit zu entlassen. Bei Entlas- 
sungen dieser Art fällt der Vorbehalc der Ver- 
pflichtung zur Kriegsreserve hinweg. 
K. 91. 
Entfernungen von dem Militair. 
Entfernungen vom Militair kretken wegen 
schlechter Auffuhrung, oder wegen entehrender Ver- 
brechen ein, und zwar im ersteren Falle, nach 
Ermessen des Generalcommandos, und im letz- 
teren Falle, wenn ein solches Verbrechen, nach 
den Bestlmmungen des Mllicair-Straf-Geses- 
buchs, die Ausschließung aus dem Soldaten- 
stande zur Folge hat. 
In beiden Fällen werden diese Mannschaf. 
ten mit taufpässen fortgeschicke werden, in denen 
die Ursache der Entfernung enthalten ist. 
Cap. III. 
Von den Vortheilen und Begünstigungen, 
welche für Entlassene Statt finden konnen. 
6. 92. 
A. Für die Mannschafeen, welche nach 
acht Jahren entlassen worden. 
Für diejenigen Mannschafteen, welche, nach 
Verlauf der gesehmäßigen Dienstzeie von acht 
Erläuterung. 
Unter Einverständniß der Kriegs-WVerwalt- 
ungs-Kammer und der obersten Milikairbehörde 
kann die Untersuchung durch den obersten Mili- 
tairarzt, nach Befinden, uncerlassen werden, je- 
doch soll selbige jedesmal bei denen Rekruten 
Scatt finden, welche wegen Uneüchtigkeic, die 
sich bei ihrer Ausarbeitung gezelge har, entlas- 
sen werden sollen.
	        
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