Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

59 Einleitung. 593 
Begriff der Staatssuccession noch nicht zu operiren verstand, doch schim- 
mert in dem fremdartig privatrechtlichen Gewande des Fideikommisses schon der 
staatliche Gedanke klarer als zuvor hindurch, weshalb man wohl dafür den un- 
passenden Ausdruck eines „staatsrechtlichen Fideikommisses“ gebraucht hat. Der 
leitende Grundgedanke ist, dass alle Machtmittel des Staates möglichst zusammen- 
gehalten und in der Hand des Erstgeborenen zum Besten des Hauses und Staates 
vereinigt‘ werden sollen. Daher verzichtet der König auf sein hausgesetzliches 
Recht über seine neuen Erwerbungen nach Gefallen zu verfügen und verleibt sie 
vielmehr dem ihm gestifteten Fideikommiss ein: „ob Sie zwar nach den Ver- 
fassungen und Grundgesetzen dieses Königlichen Kur und Fürstlichen Hauses an 
solchen Ihnen neuerworbenen Landen und Gütern in faveur anderer disponiren 
können, dieselbe dennoch solches nicht gethan, sondern vielmehr diese neuen Ac- 
quisitiones mit einem ewigen Fideikommiss belegt.“ Die Ausdrücke Domänen oder 
Chatoullgut kommen in der Disposition Friedrich I. von 1710 gar nicht vor; in 
dieser Beziehung hat er keine Veränderung beabsichtigt. Dies ist erst durch 
dies Edikt K. Friedrich Wilhelms von 1713 geschehen, in welchem 
zwei Hauptvorschriften enthalten sind, indem es 
einerseits bestimmt, „dass alle und jede oben erwähnte von Unseres Herrn 
Vaters Majestät sowohl vor der angetretenen Regierung, als nachgehends wäh- 
rend derselben ererbte, erkaufte, ertauschte oder auf andere Weise acquirirte 
Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften, auch einzelne Güter und Revenüen, wie 
auch alle diejenigen, so Wir währender Unser Regierung durch Gottes Gnade 
und Segen etwa auch erwerben und an Uns bringen werden, nie und zu keiner 
Zeit, auch unter keinem Prätext, er habe Namen, wie er wolle, von Uns oder 
Unsern Nachkommen künftigen Königen in Preussen, Markgrafen und Kurfürsten 
zu Brandenburg vertauschet, verschenket oder auf andere Weise von Unserm 
Königlichen Hause gänzlich ab und an andere gebracht werden sollen.“ Hierin 
liegt zuerst eine Bestätigung des väterlichen Fideikommisses und zugleich eine 
Ausdehnung auf die eigenen neuen Erwerbungen, sowohl gegenwärtige als zu- 
künftige. Es haben durch diese Dispositionen von 1710 und 1713 zwei Könige 
auf das ihnen hausgesetzlich zustehende Verfügungsrecht über ihre neuen Er- 
werbungen verzichtet; ihren Nachfolgern konnten und wollten sie dasselbe nicht 
entziehen; 
andererseits verfügt, „dass für alle diese von Friedrich I. und Friedrich 
Wilhelm I. ererbten und erworbenen Güter der unter denselben bevorabgemachte 
Unterschied von Chatoull- und Domänen - oder Kammergütern in totum aufge- 
hoben und diesen neuen Acquisitionen die Natur und Eigenschaft rechter Do- 
manial-, Kammer- und Tafelgüter mit der denselben in den Rechten ankleben- 
den Inalienabilität beigelegt werden soll.“ Darauf hin erfolgte die Einverleibung 
aller dieser Güter und Revenüen in die Register des Domaniums. Die Unver- 
äusserlichkeit ‘dieser Güter, welche durch das Fideikommiss nur hausgesetzlich 
festgestellt worden war, erhielt dadurch eine weitergehende staatsrechtliche 
Garantie, indem dieselben von nun an kraft der oben erwähnten Reverse nur mit 
Zustimmung der Landstände veräussert werden konnten. Keineswegs hielt sich 
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