Gesetsammlung
onmigreraSaosen.
2.
4.) Mandat,
das Practiciren der Advocaten vor solchen Gerichtsstellen, bei welchen einer
ihrer nahen Anverwandten angestellt ist, betreffend;
vom 20sten December 1826.
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W Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen: daß Wir uns bewogen gefan-
den haben, über das Practiciren der Advocaten vor solchen Gerichtsstellen, bei welchen
einer ihrer nahen Anverwandten angestelle ist, Folgendes festzusesen und anzuordnen:
.)
Ein Advocat darf vor einem Gerichte, bei welchem einer seiner Adscendenten oder
Descendenten, worunter auch Stief= und Schwieger-Väter, so wie Scief= und Schwieger-
Söhne, so lange die Ehe, durch welche das Band der Schwagerschafe entstanden ist,
forrdauert, zu verstehen sind, ingleichen einer seiner Brüder, oder Halbbrüder, Richter,
oder verpflichteter Protocollant ist, die Advocatur nicht ausüben; es sey denn, daß
erstern Falls das Gericht eine collegialische Verfassung habe, oder im leßtern Falle
mehrere zum Protocolliren berechtigte Personen bei demselben angestelle seien. In diesen
Fällen ist zwar dem Advocaken das Practiciren vor sothanem Gerichte gestattec, es hat
Gesetzsammlung 1827. ( 2 0