Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(19) 
ß. 27. 
Alle zum katholischen Clerus gehoͤrige Personen, ohne Unterschied der erhaltenen hoͤhern Von der Ver- 
oder niedern Grade der Weihe, haben bei ihrer Anstellung als Geistliche im Lande den Un- P#ichrung un 
terthaneneid gegen Uns vor dem geistlichen-katholischen Consistorio zu leisten. Sie sind ftande des ka- 
für ibre Personen alsdann lediglich der Gerichtsbarkeit des geistlichen- karholischen Consi— delischen Cle- 
storii und, respective in höherer Instanz, des apostolischen Vicariaks unterworfen. 
In den gegen sie vorfallenden Criminalsachen hat das katholische Consistorium in allen 
Fällen, wo nach den Landesgesetzen eine besetzte Gerichtsbank erfordert wird, ein königliches 
Justizamt zur Fuhrung der Untersuchung zu requiriren, und einen geistlichen Commissarius 
dazu zu delegiren. 
Auch auswärtige katholische Geistliche sollen bei ihrem Aufenthalte in hiesigen Landen 
den, den allhier angestellten katholischen Geistlichen für ihre Personen zugetheilten, privilegir- 
cen Gerichtsstand zu genießen haben. 
. 28. 
Ausnahmen von diesem Grundsaße finden State: Ausnahmen da- 
1.) In Ciodilsachen: von. 
a) Bei Real= und Provocations-, auch conneren und uͤberhaupt solchen Sachen, in 
welchen auch protestantische Geistliche, des ihnen zukommenden fori privilegiau ungeachtet, 
vor dem weltlichen Richter Recht zu nehmen haben. Doch darf der katholische Geistliche 
nicht unmittelbar von dem Letzteren vorgeladen werden, sondern es ist das katholische Con— 
sistorium um die Insinuation der Ladung zu ersuchen. 
L) Wenn ein katholischer Geistlicher sich freiwillig der Uibernahme einer Vormund- 
schaft unterzieher, so stehr er wegen dieses Amtes unter der vormundschaftlichen Behörde, die 
ihn bestätiget bat. 
c) Wenn ein katholischer Geistlicher an einem von dem katholisch -geistlichen Gerichre 
entfernten Orte verstirbe, so ist die Versiegelung seines Mobiliarnachlasses von der Obrig- 
keit des Aufenthaltsortes zu besorgen und dem Wicariake davon, wie solches geschehen, zur 
weitern Anordnung und Besorgung Anzeige zu thun. 
2.) In Criminalsachen: 
Wenn wider einen katholischen Geistlichen auf Specialinquisition, oder Luchthausstrafe, 
oder Detention in einem Zuchthause erkannt und das Erkennkniß, auf geführte Vertheidigung, 
nicht gemildert worden ist, so ist das fernere Verfahren gegen ihn den weltlichen Gerichten 
allein zu überlassen; Wir müßten denn, die erkannte peinliche Strafe in eine nicht peinli- 
che zu verwandeln, Uns bewogen finden.
	        
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