Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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Jc) von allen Erb--Theilungs-Ansprüchen und aller andern Verwendung in tehn oder 
Erbe ausgenommen seyn, und lediglich zum Wiederaufbau der ganf oder zum Theil 
abgebrannten, oder zu Hemmung des Feuers niedergerissenen Gebäude bestimmt bleiben. 
Hiernächst soll diese Societät 
d) die Stempelfreiheit sowohl, als 
e) die Post.Porco-Freiheit von Briefschaften und Geldern im Markgrasthume Ober- 
lausitz genießen, und zwar leßtere dergestalt, daß die Gerichtsobrigkelten sämmtliche, in 
Brand-Versicherungs-Angelegenbeicen einzusendende Paquete mit der Rubrik: Brand- 
Versicherungs-Sachen oder Gelder, zu versehen, jedoch denenselben, bei Strafe, 
etwas, so dazu nicht gehörig, nicht beizupacken haben; wohingegen die Absendungen von 
Seiten der, dieses Instituts halber, niedergesehbten ständischen Direccorial-Deputation, 
unter dem selbiger ertheilten Siegel erfolgen. Es mögen auch 
1) die in den Angelegenheicen der Societät mündlich, oder in Schriften eingewendecen 
Appellationen keinen Ellectium suspeusivum, sondern nur devolulirum haben, zu wel- 
chem Behufe in solchen Fällen an die Königliche Ober-Amts-Regierung ungesäumt Be- 
richt zu erstatten ist. 
Endlich hat es 
8) bei dem verfassungsmäßigen Erlaß an Rauch= und Mundgut-Steuern und resp. 
an Rations= und Portions-Geldern, so wie, was desfalls nach jeder Stade besondern 
Verfassung bei derselben eingeführt ist, sein serneres Bewenden. 
Die sonst aus öffentlichen Cassen bewilligeen Unterstüsungen, und namentlich die Kirchen- 
Collecten, fallen jedoch gänzlich weg, es sel denn, daß dergleichen Cassen auf gewissen be- 
sondern Stiftungen beruheten. 
4. 3. 
Deputation zu Die Brand-Versicherungs. Socletät und die damie verbundene Casse wird, wie bis- 
Delorgung eer ber, von einer von den landes= und Stdeischen Cassen ganz abgesonderten Deputation 
gesegenheiten. besorgt. Sie besteht aus vier Personen, nämlich aus zwei Mitgliedern aus dem 
Mittel der Stände vom tande, welchen auf den Behinderungsfall noch eine dritte Person 
substituiret wird, und zwei Mitgliedern von Seicen der Städte aus den Rathscollegien 
zu Budissin und Zitcau. 
Die Wahl der Erstern stehee den Ständen vom tande, die Wahl der ktetztern den 
mur erwähnten Ratbscollegien zu. 
Diese sind auch befuge, den von ihnen gewählten Depurirten ein anderes Rarbs- 
mitglied zu substitulren.
	        
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