Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Der zu Fuͤhrung der Protocolle bei der Deputation angestellte Beamte ist beson- 
ders zu verpflichten. 
G. 4. 
Die Deputation haͤlt jährlich unverändert in Budissin vier Sitzungen, und zwar Sitzungen der 
die erste jedesmal den Montag nach Lichtmesse, die zweite den Montag nach Wal- Deputation. 
purgis, die dritte den ersten Montag im Monac August und die vierte im Monat 
October, den Moncag nach Gallus. 
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Zu Aufrechthaltung der guten Ordnung bei dieser Sociecäc har die dazu niederge= Derselben steht 
sete Depucation bei eintretenden Bedenken, ohne Rücksicht auf den Gerichtsstand der Neere Cogni- 
Mitglieder, die erste Cognicion und Uncersuchung, auch das Reche, Weisungen zu 
ertheilen. 
Sollee ein Societätsmitglied sich durch dergleichen Welsungen beschwere meinen, so 
bleibt ihm deshalb die Verwendung an die Behörde unbenommen. 
. C. 
Der Catastration bei der Brand-Versicherungs-Societät sind alle und jede Gebäude Welche Gebäu- 
auf dem tande und in den Städten, sie mögen in Hünden von Drivatpersonen sich be- v0 der marar, 
finden, oder zu einem öffenclichen Zwecke bestimmt seyn, oder früher eine Befreiung ge= sen sind? 
nossen haben, mit alleiniger Ausnahme 
a) der Königlichen Gebäude, 
b) der ustgebäude, welche nicht zugleich zur Wohnung eingerichtet sind, 
T) der Pulvermühlen und anderer zu Aufbewahrung des Pulvers ausschließlich be- 
stummten Gebäude, 
unterworsen. 
Den Gebäuden sub a. und b. bleibe der Beitrite zu der Anstale nachgelassen, da- 
bingegen die subich, wegen der damit verbundenen großen Feuersgefahr, von der Cata- 
strirung gänzlich ausgeschlossen sind. 
Bei Errichtung ähnlicher Feuersgefahr unterworsener Gebäude hat zunächst die be- 
stehende Brand. Versicherungs- Depucation hierüber zu cognosciren, gutachtlichen Vortrag 
an die Stände von tand und Scädten zu erstatten und deren Beschließung nachzusuchen. 
: "U . 7 Anfertigung der 
Diese der Catastration unterworsenen Gebäude sind von jeder Ortsobrigkeic, oder deren Cataßeer und 
General-Mandatarien, in ein, nach Maßgabe des Enewurfes sub A. einzurichcendes Ver- bünen Voliie= 
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