Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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noch  Juͤnglinge  von  eben  derselben  Klasse
vorhanden  sind,  woraus  der  Abgang  erholt
werden  muͤßte.

Art.  46.  Wenn  es  nothwendig  wird,
zu  einer  hoͤhern  Altersklasse  uͤberzugehen,  so
wird  dieses  jedesmal  besonders  befohlen;  ohne
diesen  ausdruͤcklichen  Befehl  darf  es  in  keinem
  Falle  geschehen.

II.  Absch  nitt.
Von  der  Ordnung  bei  der  Bestimmung
  der  Konskribirten  zur
Einreihung.

Art.  47.  Wenn  der  Fall  eintreten  würde,
  daß  die  sämtlichen  Konskribirten  von
einer  Alters-Klasse  zum  wirklichen  Dienste
aufgerufen  werden,  so  kann  von  sich  selbst
keine  besondere  Bestimmung,  in  welcher
Ordnung  die  Konfskeibirten  eingereihet  werden
  sollen,  folglich  auch  kein  Loosen  statt
finden,  und  da  in  diesem  Falle  keine  Ergänzung
  und  keine  Reserve  in  der  nämlichen
  Klasse  vorhanden  wäre,  so  muß
die  Ergänzung  und  Reserve  von  der  unmittelbar
  vorhergehenden  Klasse
als  wirklich  aufgefodert  noch  stehen,
  und  zum  Aufrufen  nach  Bedürfniß
und  Lage  der  Umstände  jedesmal  bereit  bleiben,
  und  zwar  in  eben  dem  Verhältnisse,
und  unter  den  nämlichen  Bedingungen,  wie
ste  rücksichtlich  der  Ergänzung  und  Reserve
für  eine  und  dieselbige  Klasse  verordnet  sind.

Art.  48.  Außer  diesem  Falle  und  der
gesezlichen  Ordnung  nach  müssen  in  jedem

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Konskriptions-Bezirke  aus  den  sämtlichen
Konfkribirten,  welche  als  aufrufsfähig  nachgewiesen
  sind,  durch  das  Koos,

1)  diesenigen  bestimmt  werden,  welche  als
das  zugetheilte  Kontingent  zur  Einreihung
  in  die  aktive  Armee  zu  stellen
sind;

2)  diesenigen,  welche  die  festgesezte  Zahl
der  Ergänzung  ausmachen,

3)  diejenigen,  welche  die  Reserve  bilden.

Art.  40.  Da  die  aus  gesezlichen  Gründen

  an  das  Ende  der  Reserve  gesezten  Konskribirten
  im  Falle  des  norhwendig  werdenden
  Aufrufs  derselben  unter  einander  eine
bestimmte  Ordnung  haben  müssen,  so  soll
unter  ihnen  eine  besondere  Verloosung
  statt  finden.

ul.  Abschnitt.

Von  der  Ergänzung  der  Kontingente.


Art.  so.  Jeder  Konskriptions-Bezirk
ist  das  ihm  zugetheilte  Kontingent  so  lange
zu  ergänzen  verbunden,  bis  es  vollzählig  gestellt,
  und  in  die  betreffenden  Regimenter
und  Bataillons  wirklich  einverleibr  ist.

Dem  zufolge  müssen  die  Bezirke  ersezen:

1)  Jeden  Konskribirten,  welcher  anwesend

  war,  als  er  zur  Einreihung  bestimmt
  wurde,  aber  um  sich  derselben
zu  entziehen,  sich  nicht  gestellt  har;

2)  jeden,  welcher,  nachdem  er  zwar  dem

Uebernahms  Offizier  übergeben  war,