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noch Juͤnglinge von eben derselben Klasse
vorhanden sind, woraus der Abgang erholt
werden muͤßte.
Art. 46. Wenn es nothwendig wird,
zu einer hoͤhern Altersklasse uͤberzugehen, so
wird dieses jedesmal besonders befohlen; ohne
diesen ausdruͤcklichen Befehl darf es in keinem
Falle geschehen.
II. Absch nitt.
Von der Ordnung bei der Bestimmung
der Konskribirten zur
Einreihung.
Art. 47. Wenn der Fall eintreten würde,
daß die sämtlichen Konskribirten von
einer Alters-Klasse zum wirklichen Dienste
aufgerufen werden, so kann von sich selbst
keine besondere Bestimmung, in welcher
Ordnung die Konfskeibirten eingereihet werden
sollen, folglich auch kein Loosen statt
finden, und da in diesem Falle keine Ergänzung
und keine Reserve in der nämlichen
Klasse vorhanden wäre, so muß
die Ergänzung und Reserve von der unmittelbar
vorhergehenden Klasse
als wirklich aufgefodert noch stehen,
und zum Aufrufen nach Bedürfniß
und Lage der Umstände jedesmal bereit bleiben,
und zwar in eben dem Verhältnisse,
und unter den nämlichen Bedingungen, wie
ste rücksichtlich der Ergänzung und Reserve
für eine und dieselbige Klasse verordnet sind.
Art. 48. Außer diesem Falle und der
gesezlichen Ordnung nach müssen in jedem
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Konskriptions-Bezirke aus den sämtlichen
Konfkribirten, welche als aufrufsfähig nachgewiesen
sind, durch das Koos,
1) diesenigen bestimmt werden, welche als
das zugetheilte Kontingent zur Einreihung
in die aktive Armee zu stellen
sind;
2) diesenigen, welche die festgesezte Zahl
der Ergänzung ausmachen,
3) diejenigen, welche die Reserve bilden.
Art. 40. Da die aus gesezlichen Gründen
an das Ende der Reserve gesezten Konskribirten
im Falle des norhwendig werdenden
Aufrufs derselben unter einander eine
bestimmte Ordnung haben müssen, so soll
unter ihnen eine besondere Verloosung
statt finden.
ul. Abschnitt.
Von der Ergänzung der Kontingente.
Art. so. Jeder Konskriptions-Bezirk
ist das ihm zugetheilte Kontingent so lange
zu ergänzen verbunden, bis es vollzählig gestellt,
und in die betreffenden Regimenter
und Bataillons wirklich einverleibr ist.
Dem zufolge müssen die Bezirke ersezen:
1) Jeden Konskribirten, welcher anwesend
war, als er zur Einreihung bestimmt
wurde, aber um sich derselben
zu entziehen, sich nicht gestellt har;
2) jeden, welcher, nachdem er zwar dem
Uebernahms Offizier übergeben war,