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mission findet ein Recurs nicht statt. Nähere Bestimmungen zur Ausführung
enthalten die Instructionen des Finanzministers vom 8. Mai
und 13. Juli 1851, sowie die Verfügung vom 13. Juli 1851, betreffend
die Bildung der Bezirkscommissionen 318) u. a. m.
Die Kreisstände.
Für die einzelnen lindräthlichen Kreise in den Regierungsbezirken
bestehen Kreisstünde 519). Der Zweck der Kreisversammlungen ist,
die Verwaltung des Landrathes in Communalangelegenheiten zu begleiten
und zu unterstutzen. Die Wirksamkeit der Kreisstände beschränke sich
auf diese Versammlungen, Kreistage, auf welchen daher auch die Eingaben
der Stände berathen, abgefaßt und vollzogen werden mussen.
Die Kreisstände vertreten die Kreiscorporation in allen den ganzen Rreis
betreffenden Communalangelegenheiten, ohne Rücksprache mit den einzelnen
Communen oder Individuen. Sie geben Namens derselben
verbindende Erklärungen ab, beschließen Ausgaben im Interesse des
Kreises, repartiren die kreisweise aufzubringenden Staatsabgaben, sind
mit ihrem Gutachten bei allen Abgaben, Leistungen und Naturaldiensten
zu den Kreisbedürfnissen zu vernehmen, und von den verwendeten Geldern
ist ihnen Rechnung zu legen. Wo eine ständische Verwaltung der
Kreiscommnnalangelegenheiten stattfindet, wählen sie die Beamtenz auch
wählen sie die Civilmitglieder der Kreisersatzcommissionen, die Landraths-=amtscandidaten
und Kreisdeputirten u. a. m. Auf den Kreistagen
erscheinen die Rittergutsbesitzer, städtische Abgeordnete und Deputirte
der Landgemeinden. Die Requisite sind dabei die Gemeinschaft mit
einer der christlichen Kirchen, unbescholtener Ruf und das zurückgelegte
24. Lebensjahr. Oie städtischen Abgeordneten mussen außerdem Ma—
gistratspersonen oder Stadtverordnete sein, die ländlichen Deputirten
regelmäßig Schulzen oder Dorfrichter. Jährlich soll der Landrath oder
alteste Kreisdeputirte wenigstens einen Kreistag berufen, auf welchem
er, jedoch ohne Stimmrecht, den Vorsitz führt. Die Beschlüsse werden
durch die Regierung bestätigt.
Alle diese Bestimmungen beruhen, mit gewissen Modiftcationen
für die einzelnen Provinzen, auf den fur diese erlassenen Kreisordnungen
und speciellen Gesetzen. Es sind dieses vornämlich:
1) Fur Preußen die Kreisordnung vom 17. März 1828, Verordnung
vom 22. Juni 1842 über die Befugnisse der Kreisstände
Ausgaben zu beschließen und die Kreiseingesessenen dadurch zu verpflichten.
318) Im Staatsanzeiger 1831 S. 108 f., 446.
519) Vgl. überhaupt Rauer a. a. O. Th. II, S. 405 flg. Neue Folge
Th. II, S. 243 flg. Die einzelnen Kreisordnungen u. s. w. sind aus der Gesetzsammlung
im ersten Theile dieses Werkes abgedruckt.