Metadata : Der Preußische Staat.

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mission  findet  ein  Recurs  nicht  statt.  Nähere  Bestimmungen  zur  Ausführung
  enthalten  die  Instructionen  des  Finanzministers  vom  8.  Mai
und  13.  Juli  1851,  sowie  die  Verfügung  vom  13.  Juli  1851,  betreffend
  die  Bildung  der  Bezirkscommissionen  318)  u.  a.  m.

Die  Kreisstände.

Für  die  einzelnen  lindräthlichen  Kreise  in  den  Regierungsbezirken
bestehen  Kreisstünde  519).  Der  Zweck  der  Kreisversammlungen  ist,
die  Verwaltung  des  Landrathes  in  Communalangelegenheiten  zu  begleiten
und  zu  unterstutzen.  Die  Wirksamkeit  der  Kreisstände  beschränke  sich
auf  diese  Versammlungen,  Kreistage,  auf  welchen  daher  auch  die  Eingaben
  der  Stände  berathen,  abgefaßt  und  vollzogen  werden  mussen.
Die  Kreisstände  vertreten  die  Kreiscorporation  in  allen  den  ganzen  Rreis
betreffenden  Communalangelegenheiten,  ohne  Rücksprache  mit  den  einzelnen
  Communen  oder  Individuen.  Sie  geben  Namens  derselben
verbindende  Erklärungen  ab,  beschließen  Ausgaben  im  Interesse  des
Kreises,  repartiren  die  kreisweise  aufzubringenden  Staatsabgaben,  sind
mit  ihrem  Gutachten  bei  allen  Abgaben,  Leistungen  und  Naturaldiensten
zu  den  Kreisbedürfnissen  zu  vernehmen,  und  von  den  verwendeten  Geldern
  ist  ihnen  Rechnung  zu  legen.  Wo  eine  ständische  Verwaltung  der
Kreiscommnnalangelegenheiten  stattfindet,  wählen  sie  die  Beamtenz  auch
wählen  sie  die  Civilmitglieder  der  Kreisersatzcommissionen,  die  Landraths-=amtscandidaten
  und  Kreisdeputirten  u.  a.  m.  Auf  den  Kreistagen
erscheinen  die  Rittergutsbesitzer,  städtische  Abgeordnete  und  Deputirte
der  Landgemeinden.  Die  Requisite  sind  dabei  die  Gemeinschaft  mit
einer  der  christlichen  Kirchen,  unbescholtener  Ruf  und  das  zurückgelegte
24.  Lebensjahr.  Oie  städtischen  Abgeordneten  mussen  außerdem  Ma—
gistratspersonen  oder  Stadtverordnete  sein,  die  ländlichen  Deputirten
regelmäßig  Schulzen  oder  Dorfrichter.  Jährlich  soll  der  Landrath  oder
alteste  Kreisdeputirte  wenigstens  einen  Kreistag  berufen,  auf  welchem
er,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  den  Vorsitz  führt.  Die  Beschlüsse  werden
durch  die  Regierung  bestätigt.

Alle  diese  Bestimmungen  beruhen,  mit  gewissen  Modiftcationen
für  die  einzelnen  Provinzen,  auf  den  fur  diese  erlassenen  Kreisordnungen
und  speciellen  Gesetzen.  Es  sind  dieses  vornämlich:

1)  Fur  Preußen  die  Kreisordnung  vom  17.  März  1828,  Verordnung
  vom  22.  Juni  1842  über  die  Befugnisse  der  Kreisstände
Ausgaben  zu  beschließen  und  die  Kreiseingesessenen  dadurch  zu  verpflichten.


318)  Im  Staatsanzeiger  1831  S.  108  f.,  446.

519)  Vgl.  überhaupt  Rauer  a.  a.  O.  Th.  II,  S.  405  flg.  Neue  Folge
Th.  II,  S.  243  flg.  Die  einzelnen  Kreisordnungen  u.  s.  w.  sind  aus  der  Gesetzsammlung
  im  ersten  Theile  dieses  Werkes  abgedruckt.