Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

§  28.  Entstehung  der  Gesetze.  113
während  für  das  Parlament  geschäftsordnungsmäßig  die  Regel  gilt,
daß  zur  Einbringung  eines  Gesetzvorschlages  eine  größere  Anzahl
von  Unterschriften  der  Volksvertreter  erforderlich  ist.

Geht  die  Vorlage  von  der  Regierung  aus,  so  haben  die  Kammern
den  Gesetzentwurf  anzunehmen  oder  abzulehnen,  dürfen  aber  nicht
zur  Tagesordnung  übergehen;  sie  haben  jedoch  das  Recht  der  sogen.
Amendements.  Im  übrigen  richtet  sich  die  Behandlung  der  Gesetzesvorlagen
  nach  den  einzelnen  Geschäftsordnungen.  Nur  bestehen  (ogl.
&  25)  für  Verfassungsänderungen  mehrfach  erschwerende  Formen.

Hat  ein  Gesetzentwurf  die  Zustimmung  der  Kammern  erlangt
oder  ist  verändert  aus  der  Beratung  derselben  hervorgegangen,  so
wird  er  dem  Monarchen  vorgelegt.“  Der  Entwurf  wird  erst  zum
Gesetz  durch  die  Genehmigung  des  Monarchen.  Diese  Genehmigung
heißt  Sanktion.  Der  Monarch  kann  sie  erteilen  oder  verweigern
(er  hat  das  „absolute  Veto“  :).  Alles,  was  bisher  geschehen,  ist
Vorbereitung,  erst  in  dieser  Sanktion  liegt  ein  entscheidender
  Akt.

Und  doch  ist  das  eben  Gesagte  nicht  vollkommen  richtig;  freilich  ist
die  Sanktion  ein  entscheidendes  Moment.  Aber  man  kann  sagen,  wie  sich
psychologisch  Beschluß  und  Entschluß  verhalten,  so  verhält  sich  die  Sanktion
  zu  etwas  anderem:  der  Publikatio  n.  Nurderoffenbarte,  verkündete
Staatswille  ist  Gesetz.  Die  Sanktion  ist  vom  Standpunkte  des  Staatslebens
  noch  innerlich,  sie  kann  zurückgenommen  werden.  Verbindlich  kann
das  Gesetz  erst  werden  durch  amtliche  rechtsgültige  Bekanntmachung.  “

1  Die  formelle  und  richtige,  in
Preußen  übliche  Geschäftsbehandlung
ist  folgende:  von  der  Volksvertretung
(l.  oder  II.  Kammer)  geht  der  Entwurf
an  das  Staatsministerium,  sodann  an
den  Fachminister  zum  Entwurf  des
Berichtes.  Dieser  kursiert  zur  Unterschrift
  bei  den  verschiedenen  Ministerien
und  geht  sodann  an  das  kgl.  Kabinett.

Dgl.  über  diesen,  der  preuß.
Lersaffun.  unbekannten,  unrichtigen,
aber  scrachöblichen  Ausbruck  Rönne
1  5  N.

jedoch  Sa  rii,  St.  R.
II  §  161  ff.  (3.  Aufl.).

Einesehr  formalistische  Theorie,
welche  (mit  Ausnahme  von  Zorn  1
S.  114)allseitig  verworfen  ist,  hat  Laband
  II  8  56  ff.  aufgestellt,  indem
er  scheidet:  u)  Feststellung  des  Gesetzesinhalts;
  b)  Sanktion  oder  Befehl;
c)  Promulgation,  Konstatierung  des
verfassungsmäßigen  Zustandekommens;
  d)  Publikation.  Dagegen  Annalen“
  1878  S.  3½  ff.;  H.  Sch

Lehrbuch  1  S.  517;  Sinding.  Krit.
Viertelsahraschr.  6.  F.)  1  550.
Wort  8,  220.

wird  in  *  verschiedenem  Sinne  angewendet.
  Unter  Promulgation  wird

v.  Kirchenheim,  Lehrbuch  des  Staatsrechts.