§ 28. Entstehung der Gesetze. 113
während für das Parlament geschäftsordnungsmäßig die Regel gilt,
daß zur Einbringung eines Gesetzvorschlages eine größere Anzahl
von Unterschriften der Volksvertreter erforderlich ist.
Geht die Vorlage von der Regierung aus, so haben die Kammern
den Gesetzentwurf anzunehmen oder abzulehnen, dürfen aber nicht
zur Tagesordnung übergehen; sie haben jedoch das Recht der sogen.
Amendements. Im übrigen richtet sich die Behandlung der Gesetzesvorlagen
nach den einzelnen Geschäftsordnungen. Nur bestehen (ogl.
& 25) für Verfassungsänderungen mehrfach erschwerende Formen.
Hat ein Gesetzentwurf die Zustimmung der Kammern erlangt
oder ist verändert aus der Beratung derselben hervorgegangen, so
wird er dem Monarchen vorgelegt.“ Der Entwurf wird erst zum
Gesetz durch die Genehmigung des Monarchen. Diese Genehmigung
heißt Sanktion. Der Monarch kann sie erteilen oder verweigern
(er hat das „absolute Veto“ :). Alles, was bisher geschehen, ist
Vorbereitung, erst in dieser Sanktion liegt ein entscheidender
Akt.
Und doch ist das eben Gesagte nicht vollkommen richtig; freilich ist
die Sanktion ein entscheidendes Moment. Aber man kann sagen, wie sich
psychologisch Beschluß und Entschluß verhalten, so verhält sich die Sanktion
zu etwas anderem: der Publikatio n. Nurderoffenbarte, verkündete
Staatswille ist Gesetz. Die Sanktion ist vom Standpunkte des Staatslebens
noch innerlich, sie kann zurückgenommen werden. Verbindlich kann
das Gesetz erst werden durch amtliche rechtsgültige Bekanntmachung. “
1 Die formelle und richtige, in
Preußen übliche Geschäftsbehandlung
ist folgende: von der Volksvertretung
(l. oder II. Kammer) geht der Entwurf
an das Staatsministerium, sodann an
den Fachminister zum Entwurf des
Berichtes. Dieser kursiert zur Unterschrift
bei den verschiedenen Ministerien
und geht sodann an das kgl. Kabinett.
Dgl. über diesen, der preuß.
Lersaffun. unbekannten, unrichtigen,
aber scrachöblichen Ausbruck Rönne
1 5 N.
jedoch Sa rii, St. R.
II § 161 ff. (3. Aufl.).
Einesehr formalistische Theorie,
welche (mit Ausnahme von Zorn 1
S. 114)allseitig verworfen ist, hat Laband
II 8 56 ff. aufgestellt, indem
er scheidet: u) Feststellung des Gesetzesinhalts;
b) Sanktion oder Befehl;
c) Promulgation, Konstatierung des
verfassungsmäßigen Zustandekommens;
d) Publikation. Dagegen Annalen“
1878 S. 3½ ff.; H. Sch
Lehrbuch 1 S. 517; Sinding. Krit.
Viertelsahraschr. 6. F.) 1 550.
Wort 8, 220.
wird in * verschiedenem Sinne angewendet.
Unter Promulgation wird
v. Kirchenheim, Lehrbuch des Staatsrechts.